Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsschutz. Wege zum Prozeßbevollmächtigten. betriebliches Interesse
Leitsatz (amtlich)
1. Weicht der Versicherte vom an sich unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg ab, um einen Prozeßbevollmächtigten zwecks Beratung und Vollmachterteilung wegen eines um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles geführten Rechtsstreites aufzusuchen, so wird hierdurch, der Versicherungsschutz unterbrochen.
2. Die Führung eines Rechtsstreites gegen einen Unfallversicherungsträger ist der privaten, unversicherten Sphäre des Verletzten zuzurechnen.
3. Der Versicherungsschutz bleibt auch dann nicht erhalten, wenn der Arbeitgeber des Versicherten die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten angeraten hatte.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, §§ 548, 550, 555
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.01.1982; Aktenzeichen S 4/U - 313/80) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung der Folgen eines Verkehrsunfalles des Klägers am 19. Mai 1980.
Der im Jahre 1922 geborene Kläger ist für die D. S.-G eG (DSGB) als Reisender im Außendienst tätig. Am 6. Februar 1978 hatte er in diesem Unternehmen einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall erlitten, der jedoch wegen der Höhe der Entschädigung zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten führte; er war bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) unter dem Aktenzeichen S 4/U – 29/79 anhängig. In diesem Rechtsstreit wurde der Kläger auch von seinem hier mit der Sache betrauten Rechtsanwalt P. vertreten. Unter dem 22. Mai 1980 zeigte die DSGB an, daß der Kläger vom Parkplatz der Bürgermeisterei in F. zu Fuß kommend beim Überqueren der B.straße von einem anderen Kraftfahrzeug angefahren und auf den Bürgersteig geschleudert worden sei. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. B. (Kreiskrankenhaus B. H.) vom 23. Juni 1980 kam es dabei zu einem offenen komplizierten Unterschenkelbruch links. Die DSGB gab im Verwaltungsverfahren dazu an, daß der Kläger in Pf. und im Odenwald habe Kunden aufsuchen wollen und von seiner Ehefrau zwecks Einkaufs begleitet gewesen sei. Dazu äußerte der Kläger, daß er seinen Pkw auf dem Parkplatz bei der Bürgermeisterei in F. nur deshalb abgestellt habe, weil er das Büro seines Prozeßbevollmächtigten in der H.straße/B.straße in F. habe aufsuchen wollen, um eine Prozeßvollmacht für den wegen des Arbeitsunfalls vom 6. Februar 1978 bei dem SG anhängigen Rechtsstreit zu erteilen. Nachdem dies der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8. September 1980 bestätigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1980 die Gewährung der Unfallentschädigung ab. Bei dem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1980 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, da das Aufsuchen des Rechtsanwaltes P. zur Vollmachtserteilung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen stehe, sondern eine private Angelegenheit darstelle. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe der Kläger den versicherten Weg zu einem Kunden im Odenwald aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen gehabt.
Gegen den am 8. Oktober 1980 abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem SG am 30. Oktober 1980 Klage erhoben und geltend gemacht, daß der Versicherungsschutz deshalb bestanden habe, weil er den Rechtsanwalt P. auf Anweisung der DSGB aufgesucht habe und mittelbar ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 6. Februar 1978 bestünde. Das SG hat im Wege der Rechtshilfe die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der DSGB W. S. und B. K. als Zeugen gehört. Diese haben vor dem ersuchten Sozialgericht Köln am 29. Oktober 1981 ausgesagt, daß der Hinweis des Zeugen S. im Jahre 1978, der Kläger möge einen Rechtsanwalt beauftragen, nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprungen sei. Die Nichtbefolgung dieses Hinweises würde keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen haben. Der Zeuge K. hat die Auffassung vertreten, daß es sich um einen Rat oder um eine Empfehlung gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 and 2 zur Sitzungsniederschrift des SG Köln vom 29. Oktober 1981 (S 18 AR 6/81) verwiesen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13. Januar 1982 erklärt hatte, daß nicht nur die Erteilung der Vollmacht am Unfalltag, sondern auch eine Besprechung, für die eine Stunde angesetzt gewesen sei, beabsichtigt gewesen sei, hat das SG am gleichen Tage die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen (Urteil vom 13. Januar 1982).
Gegen dieses ihm am 18. Februar 1982 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 17. März 1982 Berufung eingelegt. Er. wi...