Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsgerät. Abweg. Fahrgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die tägliche Nutzung eines eigenen PKW auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück macht diesen noch nicht zum Arbeitsgerät. Dies gilt auch dann, wenn ein unzulängliches Angebot von öffentlichen Verkehrsmitteln die private Nutzung eines PKW erfordert.

2. Fährt der Verletzte nach Arbeitsschluß nicht nach Hause, sondern in die entgegengesetzte Richtung, um von seinen Eltern zwecks Kaufs einer Auto-Batterie Geld zu holen, so befindet er sich auf einem unversicherten Abweg. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verletzte auf einem Teil dieses Abweges einen Arbeitskollegen zu dessen Wohnung mitnimmt.

 

Normenkette

EVO §§ 548-550

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.1983; Aktenzeichen S-4/U - 40/82)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.

Unter dem 7. Dezember 1979 zeigte der Arbeitgeber des im Jahre 1947 geborenen Klägers, die Firma NTG-… in G. (kurz: NTG) an, daß dieser am 14. November 1979 nach Beendigung der Arbeitszeit um 16.00 Uhr gegen 16.30 Uhr auf dem Heimweg in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Dazu berichtete Dr. M. (Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses G.) im Durchgangsarztbericht vom 1. Januar 1980, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall multiple Prellungen und Schürfwunden im Gesicht, eine offene Oberschenkelfraktur im mittleren Drittel, eine Fraktur der 2. und 6. Rippe rechts erlitten habe und der Verdacht auf ein stumpfes Bauchtrauma bestehe. Die Beklagte zog die Akten des Strafverfahrens gegen den am Unfall beteiligten L. (L.) der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H. … bei und ermittelte bei der Polizeistation G. sowie der NTG und durch den Berufshelfer, der den Kläger anhörte, den Unfallort, die Unfallzeit und die Umstände der Unfallfahrt. Danach war der Kläger nach Arbeitsende gegen 16.00 Uhr zu seinem auf dem Firmengelände geparkten Pkw gegangen, um nach Hause zu fahren. Da der Motor nicht ansprang, halfen die Arbeitskollegen H. und R. beim Anschieben des Pkw. Nachdem dies gelungen war, fuhr er mit dem Zeugen R. zusammen nicht in Richtung seiner Wohnung in B., sondern in die entgegengesetzte Richtung zur Wohnung seiner Eltern in H., K.str. … Er beabsichtigte, sich von seinen Eltern 200,– DM auszuleihen, um eine neue Batterie für seinen Pkw zu kaufen. Auf dieser Fahrt nahm er den Zeugen R. an seinen Wohnort H. mit, setzte ihn unterwegs ab und suchte sodann seine Eltern auf. Dort hielt er sich etwa fünf Minuten auf, trat dann die Fahrt nach G. zwecks Batteriekaufs an, verunglückte aber auf der Bundesstraße (B) 43 bei km 1,6 etwa 300 m nach dem Ortsausgang von H. noch vor Erreichen der Arbeitsstätte NTG und vor der Abzweigung nach B. Aufgrund dieses Sachverhaltes lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 1982 die Gewährung einer Unfallentschädigung ab, da sich der Kläger zur Unfallzeit nicht auf einem versicherten Weg befunden habe; es habe sich vielmehr um einen Abweg von dem eigentlichen Weg von der Arbeitsstätte nach Hause gehandelt, da der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen zum sonst versicherten Weg in entgegengesetzter Richtung gefahren sei.

Gegen diesen am gleichen Tage gegen Einschreiben an ihn abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) schriftlich am 12. Februar 1982 Klage erhoben und geltend gemacht: Es sei notwendig gewesen, die verbrauchte Batterie zu ersetzen, um so auch am nächsten Arbeitstag über ein intaktes Fahrzeug zu verfügen. Der ungünstigen Verkehrsverbindungen zwischen seinem ersten Wohnsitz B. und seiner Arbeitsstätte wegen sei er auf den Pkw angewiesen. Im übrigen stehe die Unfallfahrt auch unter dem Gesichtspunkt einer gebildeten Fahrgemeinschaft mit dem Arbeitskollegen R. unter Versicherungsschutz. Er habe sich auf dem Rückweg von einer solchen Fahrt befunden. Nicht unbeachtet dürfe bleiben, daß er bei seinen Eltern einen zweiten Wohnsitz habe, so daß auch deswegen die Unfallfahrt zwischen Arbeitsstätte und diesem als versichert angesehen werden müsse. Das SG hat den Kläger persönlich und den Arbeitskollegen R. als Zeugen gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 1983 und ihre Anlage verwiesen. Sodann hat es aus den Gründen des angefochtenen Bescheides die Klage durch Urteil vom 4. Mai 1983 abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 13. Juni 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 12. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1983 sowie den Bescheid der Beklagten ...

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