Auch Arbeitgeber sind zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt, allerdings nur hinsichtlich lohnsteuerlicher Sachverhalte und Fragen des Familienleistungsausgleichs nach dem EStG (§ 4 Nr. 10 StBerG). Die Befugnisse der Arbeitgeber sind damit deutlich geringer als die der Lohnsteuerhilfevereine.

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