4.1 Wissenschaftliche Gutachten
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten stellt keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen dar. Da diese Ausnahmeregel die Steuerberatung durch die Hintertür eröffnen könnte, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Gutachter muss über einschlägige fachliche Vorbildung verfügen.
- Gegenstand des Gutachtens dürfen keine einfachen oder Standardfragen sein.
- Das Gutachten muss eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erkennen lassen, wissenschaftliche Methoden verwenden, eine Begründung enthalten und die Rechtslage unparteiisch darstellen.
4.2 Hilfeleistung gegenüber Angehörigen
§ 6 Nr. 2 StBerG gestattet die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber Angehörigen. Voraussetzungen hierfür sind
- die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, die im Fall einer in Geld oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen gewährten Gegenleistung entfällt,
- die Beschränkung auf Angehörige i. S. v. § 15 AO. Darunter fallen u. a. Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, deren Ehegatten und Kinder. Unzulässig ist die Hilfeleistung gegenüber Lebensgefährten oder Freunden.
Das gilt auch dann, wenn der Beratende nicht entgeltlich, sondern aus altruistischen Motiven handelt, indem er eine aus dem Ausland stammende Familie in Kindergeldangelegenheiten unterstützt.
Erfolgt die Steuerberatung von Angehörigen entgeltlich, muss der Berater damit rechnen, dass das Finanzamt der für Bußgeld- und Strafsachen zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 2 StBerG eine Mitteilung macht, insoweit wird das Steuergeheimnis nicht durchbrochen.
4.3 Mechanische Tätigkeiten – Datenverarbeitung
Als dritte Ausnahme vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nennt § 6 Nr. 3 StBerG "die Durchführung mechanischer Arbeitsvorgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind". Dazu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Unter diese Tätigkeit, die jedermann ohne Nachweis irgendeiner Qualifikation offensteht, fallen im Wesentlichen Schreib- und Rechenarbeiten, die nach einzelfallbezogenen Vorgaben des Steuerpflichtigen umgesetzt werden. Anwendungsbereiche dafür sind die Finanz- und Lohnbuchhaltung, indem kontierte Belege programmgesteuert verarbeitet bzw. Lohnabrechnungen nach Vorgaben erstellt werden.
Der BFH hat auch mechanische Tätigkeiten "im Zusammenhang mit der Buchführungshilfe bei den Abschlussarbeiten" und "bei den im Rahmen der Lohnbuchhaltung durchzuführenden Abschlussarbeiten" als zulässig angesehen. Dabei darf es sich allerdings nur um rein summarische Aufstellungen ohne Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften handeln. Keinesfalls ist das Anfertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder von Lohnsteuer-Anmeldungen erlaubt.
Das gilt auch dann, wenn eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen automatisiert mithilfe der für die Buchhaltung verwendeten Software erstellt wird; hierbei handelt es sich unverändert um eine Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe.
Auch die automatische Erstellung von Jahresabschlüssen mittels automatischer Funktionen von Buchhaltungsprogrammen ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.
4.4 Buchführungsarbeiten
Wesentlich weiter geht die Regelung für die Durchführung von Buchführungsarbeiten. Allerdings ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten nur bestimmten Personen in vorgegebenem Umfang offenstehen.
4.4.1 Berufliche Voraussetzungen
Voraussetzung für die Übernahme von Buchführungsarbeiten ist, dass diese Aufgabe von einer Person wahrgenommen wird, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als "Buchhalter" bezeichnen. Wer darüber hinaus den Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben hat, darf unter dieser Bezeichnung werben. Anders als früher ist es nicht mehr erforderlich, dass die angebotenen Tätigke...