In § 7 Abs. 1, 2 StBerG werden verschiedene Tatbestände genannt, bei deren Vorliegen die Finanzämter einschreiten und die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen können bzw. müssen:
- Leistet eine Person bzw. Vereinigung, die nicht in den §§ 3, 3a, 4 StBerG genannt ist, Hilfe in Steuersachen, kann das Finanzamt diese Tätigkeit insgesamt untersagen, denn sie verstößt gegen § 5 StBerG. Liegt kein Verschulden vor oder kann ein Verschulden des "Steuerberaters" nicht nachgewiesen werden, ergeht meist eine Untersagungsverfügung. Gleiches gilt bei einem erstmaligen oder geringfügigen, verschuldeten Verstoß. Bei schwerwiegenden schuldhaften Verstößen oder in Wiederholungsfällen werden dagegen Bußgelder festgesetzt.
- Überschreitet eine Vereinigung, die durch § 4 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung befugt ist, ihre Kompetenzen, kann ein Missbrauch dieser Tätigkeit zur Umgehung des Verbots des § 5 StBerG vorliegen. Denkbar ist z. B. die Erstellung umfassender Steuererklärungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein, was letztlich in einen Widerruf der Anerkennung des Vereins münden kann.
Einen Missbrauchstatbestand stellen Arbeitsverhältnisse dar, die nur eingegangen werden, um das Verbot des § 5 StBerG zu umgehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Buchhalter nur stundenweise in einem Unternehmen beschäftigt und es ihm dadurch ermöglicht wird, die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für das Unternehmen zu erstellen. Entspricht das Gesamtbild einer solchen Tätigkeit mehr der eines Freiberuflers als der eines Arbeitnehmers, ist die Tätigkeit zu untersagen.
Einen Grenzfall stellt die Beschäftigung von Mitarbeitern durch einen Rechtsanwalt dar, der eigentlich zur Steuerberatung befugt ist. Sind diese Mitarbeiter dem Rechtsanwalt fachlich überlegen, sodass ihm keine eigenverantwortliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, kann das Beschäftigungsverhältnis ebenfalls als Umgehungsversuch gewertet werden.
- Ebenfalls Anlass zum Einschreiten können Berufsvertretungen nach § 4 Nr. 7 StBerG bieten, wenn sie eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleisten können. Das ist der Fall, wenn zulässige Steuerberatungsleistungen wiederholt fehlerhaft oder unvollständig sind bzw. nicht fristgerecht eingehen. Allerdings sind dem Finanzamt die Hände gebunden, wenn eine solche Berufsvertretung von einem Steuerberater geleitet wird. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, die zuständige Kammer oder ehren- bzw. berufsgerichtliche Stelle zu unterrichten.
In solchen Fällen werden häufig auch die Steuerberaterkammern aktiv, die z. B. Buchführungshelfer, die sich als Steuerberater bezeichnen und Steuerberatungsleistungen anbieten, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch nehmen können. Einem Wiederholungstäter kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR drohen.
Sowohl Steuerberaterkammern als auch Finanzbehörden müssen die für ein Bußgeld-, Straf- oder berufsaufsichtsrechtliches Verfahren zuständige Stelle informieren, wenn ihnen bekannt wird, dass eine Person bzw. Vereinigung sich als Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaft bezeichnet, ohne diese Bezeichnung führen zu dürfen. Ebenso sind die entsprechenden Berufskammern zu verständigen, wenn die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder "Rechtsanwalt" missbräuchlich verwendet wird.