Delegiert der Steuerpflichtige die Vorbereitung seiner Steuererklärungen an einen Steuerberater, darf er im Regelfall darauf vertrauen, dass dieser die Steuererklärungen richtig und vollständig vorbereitet. Voraussetzung für dieses Vertrauen ist jedoch, dass er ihm die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft. Ohne die Vorlage der notwendigen Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, der Steuerberater würde zutreffende Erklärungen abgeben. Ebenso darf ein Steuerpflichtiger, der eine ihm aufgrund jahrelanger Erfahrung als zuverlässig bekannte Buchhalterin beschäftigt, davon ausgehen, dass diese in der Lage ist, zutreffende Eintragungen Steuererklärungsformularen vorzunehmen.
Im Gegenzug ist regelmäßig auch zugrunde zu legen, dass dieses Vertrauen gegeben ist. Die angefertigten Steuererklärungen müssen dann nicht in allen Einzelheiten nachgeprüft werden. Hierzu vertrat der BFH teils die Auffassung, dass der Steuerpflichtige überprüfen müsse, ob die beraterseitig gefertigten Steuererklärungen u.a. alle Angaben tatsächlicher Art enthalten. Demgegenüber könne es einem Steuerpflichtigen nach dem BFH nur dann als grobes Verschulden angelastet werden, die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen zu haben, wenn ihm ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel vom steuerlichen Berater nicht berücksichtigt worden sind.
Außerdem könne es vom Steuerpflichtigen nicht uneingeschränkt verlangt werden, dass er die ihm zugänglichen Zahlenangaben in der Steuererklärung überprüft. Ferner könne es nicht stets als grob fahrlässig angesehen werden, wenn einem steuerlichen Laien bei Durchsicht des Einkommensteuererklärungsformulars, in dem Bescheinigungen eines berufsständischen Versorgungswerkes doppelt erfasst sind, ein Missverständnis unterläuft.
Ein blindes Vertrauen in einen Delegaten und gänzlicher Verzicht auf Überwachung vermag indes den Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht auszuschließen. Vielmehr ist eine laufende Unterrichtung über den Geschäftsgang erforderlich, aufgrund deren Unregelmäßigkeiten nicht auf Dauer verborgen bleiben können. Ferner muss sich ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen vergewissern.