Die Etablierung von kapitalistischen Holdingstrukturen ist ein gängiges Mittel zur steuerlichen Optimierung des unternehmerischen Vermögens. Neben den ertragsteuerlichen Vorteilen – z.B. einer günstigen Besteuerung von Ausschüttungen aus Tochtergesellschaften oder von Erträgen aus der Veräußerung von Beteiligungen – können auch erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorteile generiert werden, wie die Etablierung eines (freiwillig) konsolidierten Unterordnungskonzerns zur Vorbereitung der Übertragung eines Familienunternehmens an die nächste Generation. Dies kann z.B. zur Folge haben, dass die Überlassung von Grundstücken zwischen Gruppengesellschaften nicht als sonstiges Verwaltungsvermögen qualifiziert wird und eine möglichst umfassende Verschonung (§§ 13a, 13b ErbStG) des übertragenen Vermögens sichergestellt werden kann.
Für eine nachhaltige Nachfolgeberatung ist jedoch neben einer möglichst weitgefassten gesamtsteuerlichen Optimierung der betriebswirtschaftliche Vorteil von hervorzuhebender Bedeutung. Holdingstrukturen können dazu beitragen, dass ausschüttbare Gewinne von Tochtergesellschaften "steuerbegünstig" an die Holding ausgekehrt werden. Dadurch kann die Wertschöpfungsfrucht von dem operativen Wertschöpfungsrisiko in großen Teilen getrennt werden (Ausnahmen z.B. i.R.d. Geschäftsführerhaftung oder bei erteilten Patronatserklärungen). Die in der Holding "geparkten" liquiden Mittel sind durch die steuergünstige Ausschüttung in höherem Maße vorhanden als bei einer direkten Ausschüttung in das Privatvermögen.
Die finanziellen Mittel i.H.d. bei Thesaurierung ersparten Steuer könnten in Gruppenunternehmen mit einem geringeren unternehmerischen Risiko reinvestiert (erhöhte Eigenfinanzierung) werden oder in erhöhtem Maße anderweitig rentabel angelegt werden. Erfolgte bereits die Übertragung an die nächste Generation z.B. unter Vorbehalt eines Vollrechtsnießbrauchs, kann die übertragende Generation weiterhin in bestimmtem Umfang ihren Willen in der Holding durchsetzen und die Früchte aus beschlossenen Ausschüttungen ziehen, obwohl die Substanz – die kapitalistische Holding – sich bereits in der Vermögenssphäre den Beschenkten befindet.
Für eine ausgewogene Nachfolgeberatung ist jedoch eine strukturierte Vorgehensweise notwendig. Zunächst sollte die Holding möglichst ertragsteuer- und ggf. grunderwerbsteuerneutral errichtet werden. Gegenstand dieses ersten Artikels ist die ertragsteuerliche Würdigung der kapitalistischen Holdingstruktur und ihrer Etablierung. Steuerneutrale Umstrukturierungen führen zudem regelmäßig zu steuerlichen Sperr- oder Behaltensfristen, die hier u.a. beleuchtet werden.
In Rahmen eines zweiten Beitrags wird die Etablierung einer kapitalistischen Holdingstruktur erbschaft- und schenkungsteuerlich gewürdigt, da Umstrukturierungen i.R.d. Holdingetablierung auch zu (jungem) sonstigen Verwaltungsvermögen oder (jungen) Finanzmitteln führen können und die gewünschte Unternehmensverschonung gefährden könnten. Nach einer erfolgreichen Übertragung an die nächste Generation sind darüber hinaus die sog. Behaltensregeln sowie die Lohnsummenanforderungen einzuhalten, möchte man eine Nachversteuerung der Unternehmensnachfolge vermeiden oder reduzieren.
In einem weiteren Beitrag dieser Reihe erfolgt fallbasiert die Gegenüberstellung der ertragsteuerlichen und der erbschaftsteuerlichen Würdigung, insb. hinsichtlich der ertragsteuerlichen Sperrfisten aus der Holding-Etablierung und der einzuhaltenden Behaltensregeln, welche aus der Unternehmensverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG folgen.