Die Etablierung von Holdingstrukturen ist ein elementarer Bestandteil der fachbereichsübergreifenden Beratung i.R.d. Unternehmensnachfolge. Durch eine steuerstrategische Ausrichtung der Beratung verbleibt der Fokus nicht allein auf der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich verschonten Übertragung des Unternehmens an die nächste Generation. Vielmehr bedarf es nun synchron einer erbschaftsteuerlich und insb. ertragsteuerlich spezialisierten Beratung von Unternehmensstrukturen, die zu einer genauen, sorgfältigen und ganzheitlichen Planung verpflichtet. Familienunternehmen können nach Etablierung einer kapitalistischen Holding-Struktur (generationenübergreifend) von den steuerlichen Vorteilen der Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b KStG bei Gewinnausschüttungen aus Tochter-Kapitalgesellschaften oder i.R. einer späteren Unternehmensveräußerung von Tochtergesellschaften profitieren. Zu beachten ist jedoch, dass mit einer umfassenden Umstrukturierung von Unternehmensgruppen diese Vorteile temporär durch steuerliche Sperrfristen und dem damit einhergehenden Nachversteuerungsrisiko (Einbringungsgewinnbesteuerung) eingeschränkt werden. Aus Sicht der Verfasser bestätigt dies das Erfordernis eines nicht nur ganzheitlichen Beratungsansatzes, sondern umso mehr die gebotene zeitliche Voraussicht bei der Beratung im Hinblick auf die mögliche Errichtung von Holdingstrukturen.
Beraterhinweis Berater sollten bei Umstrukturierungen in Bezug auf die Entwicklung der Unternehmenswerte und möglicher Exitstrategien hinreichend sicherere Szenarien formulieren bzw. berechnen können, damit der Unternehmer bzw. die Unternehmerfamilie i.R. eines unplanmäßigen Absinken der Unternehmenswerte verbunden mit einer vorzeitigen (ggf. betriebswirtschaftlich notwendigen) und steuerschädlichen Veräußerung der eingebrachten Anteile nicht überrascht wird. Es bietet sich demnach an, die unterschiedlichen Szenarien mit den Mandanten gemeinsam zu entwickeln und darauf aufbauende Berechnungen dem Mandaten vor der geplanten oder zu entscheidenden Umstrukturierung in ausreichendem Maße zu erläutern und zu besprechen.
Aus ertragsteuerlicher Sicht sollte der Einbringende selbst nicht bereits zuvor in seiner Person in den Anwendungsbereich des § 8b KStG fallen, die Sperrfristen i.S.d. § 22 Abs. 2 UmwStG zu beachten.
In Abhängigkeit der Ausgestaltung, des Zeitpunkts und Gegenstands der Unternehmensnachfolge in den Anteilen der einzubringenden bzw. eingebrachten Gesellschaften, sind daneben aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht Behaltensfristen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG parallel – aber nicht harmonisiert – zu beachten. Zudem spielt der Zeitpunkt der Etablierung einer Holdinggesellschaft i.R.d. Lohnsummenregelungen eine besondere Bedeutung, je nachdem ob der Gegenstand der Nachfolge die Holdinganteile oder aber die Anteile der einzubringenden Gesellschaft umfasst. Diese Fragestellungen werden wir im nächsten Teil unserer Reihe näher beleuchten.