Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage:
Wir haben verstärkt mit dem Problem zu tun, dass Mandanten Unterlagen sehr spät anliefern. Dies hat zur Folge, dass Mitarbeiter bis zum jeweiligen 10. des Monats Überstunden machen müssen, um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig erstellen und versenden zu können.
Ist es möglich, diesen Umstand gesondert in Rechnung zu stellen, d. h. jeder Mandant, der seine Unterlagen nicht bis zu einem bestimmten Termin (z. B. bis zum 20. des Folgemonats) in DUO hochlädt und deren Vollständigkeit per Mail als Startpunkt zum Buchen freigibt, muss eine höhere Gebühr bezahlen? Aktuell rechnen wir die Buchführung regelmäßig mit der Mittelgebühr ab.
Antwort:
Tätigkeiten der Finanzbuchführung werden nach § 33 Abs. 1 StBVV mit 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C abgerechnet. Sofern Sie hierfür die sog. Mittelgebühr anwenden, die in durchschnittlichen Fällen gerechtfertigt ist, rechnen Sie die Tätigkeit dementsprechend mit 7/10 ab. Mit der Buchhaltungsgebühr sind die Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten (§ 33 Abs. 8 StBVV).
Es ist grundsätzlich möglich, eine späte Bereitstellung von Buchführungsunterlagen als Faktor bei der Gebührenbemessung i. S. v. § 11 StBVV zu berücksichtigen. Die in § 11 StBVV genannten Kriterien der Gebührenbemessung (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Haftungsrisiko) sind nicht abschließend. Zwar sind diese "vor allem", also vorrangig zu berücksichtigen. Darüber hinaus können aber auch "alle" weiteren, für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände gewürdigt werden (Beyme in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 11. Aufl. 2023, § 11, Rz. 5).
So ist z. B. anerkannt, dass wenn Steuerberater unverschuldet unter besonderem Zeitdruck arbeiten müssen, eine Gebührenerhöhung gerechtfertigt ist (Feiter, eKommentar StBVV, § 11, Rz. 9, Stand 3.11.2021).
Beim Maß der Erhöhung wegen einer nicht fristgerechten Bereitstellung von Unterlagen bis zu einem bestimmten Termin halte ich eine Höherstufung um 1 bis 2 Zehntel, in Ihrem Fall also auf 8/10 oder 9/10 einer vollen Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV, für gut vertretbar. Falls Sie einen höheren Zuschlag festsetzen möchten, z. B. das 1,5-fache der eigentlichen Gebühr (das wären in Ihrem Fall 10,5/10 statt der Mittelgebühr von 7/10), kann dies über eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV erfolgen.
Autor: Simon Beyme, RA/FAStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin, www.roemermann.com