Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage:
Wie kann ich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG, z. B. weil nicht rechtzeitig investiert wurde, nach der StBVV abrechnen?
Antwort:
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bildung oder (planmäßigen) Auflösung eines IAB nach § 7g EStG sind grundsätzlich nicht separat abrechenbar, sondern im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV zu berücksichtigen (Feiter, StBVV eKommentar, § 35, Rz. 19, Stand: 15.9.2020), insbesondere bei Wahl des Zehntelsatzes. Auch wirkt sich die Bildung und Auflösung von IAB bei den Gegenstandswerten der Steuererklärungen (§ 24 StBVV) aus (geringerer Gegenstandswert im Jahr der Bildung des IAB, höherer Gegenstandswert im Jahr der Auflösung des IAB).
In den Kommentierungen zur StBVV nicht angesprochen ist der Umgang mit der zwangsweisen Auflösung des IAB, wenn z. B. für einen im Jahr 01 gebildeten IAB nicht bis zum Jahr 04 investiert wird. In diesem Fall ist ein gebildeter IAB rückabzuwickeln (§ 7g Abs. 3 EStG), was dann den Jahresabschluss und die Steuererklärungen des Jahres 01 betrifft. Für die anzupassende Steuererklärung des Jahres 01 kommt eine Abrechnung nach § 23 Nr. 1 (Berichtigung) oder Nr. 7 (Aufhebung oder Änderung) StBVV in Betracht. M. E. ist nach § 23 Nr. 7 StBVV abzurechnen, da es sich nicht um eine Berichtigung, sondern um eine Änderung handelt, zumal auch § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG von "ändern" spricht.
Zusätzlich ist eine (nachträgliche) Zehntelsatzerhöhung für § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV für den Jahresabschluss 01 möglich. Zwar sind nachträgliche Zehntelsatzerhöhungen grundsätzlich ausgeschlossen, da Steuerberater an ein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden sind (§ 11 StBVV i. V. m. § 315 BGB). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor, wenn sich nach der Ermessensausübung des Steuerberaters neue Tatsachen ergeben (hier: Nichtinvestition innerhalb der Frist) die zu einem nachträglichen (Änderungs-)Aufwand an einer erbrachten Leistung führen. Würde man hier eine Nachliquidation ablehnen, wäre dies treuwidrig i. S. v. § 242 BGB.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin