Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
Frage:
Ich erstelle gerade eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) für einen Mandanten, bei dem im betreffenden Jahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufgelöst wurde, und wollte mir dafür die Gegenstandswerte aus DATEV Kanzlei-Rechnungswesen ziehen. Dort wird ein Betrag (Einnahmen) ohne die Auflösung des IAB angeboten. In DATEV-Einkommensteuer bietet mir das Programm einen höheren Betrag, nämlich mit Auflösung des IAB an.
Gehört die Auflösung des IAB gebührenrechtlich zu den Einnahmen und führt somit zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts?
Antwort:
Gegenstandswert für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, mindestens jedoch 17.500 EUR (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
Ein für ein Wirtschaftsgut in Anspruch genommener IAB nach § 7g EStG ist im Jahr der Auflösung eine steuerliche Einnahme (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Zwar fließt der im Jahr der Auflösung hinzuzurechnende IAB in der Anlage EÜR nicht direkt in die Summe der Betriebseinnahmen ein, sondern nur mittelbar über die „Zwischensumme” in die Ermittlung des Gewinns. Steuerlich handelt es sich gleichwohl um eine Betriebseinnahme, die bei Ermittlung des Gegenstandswerts nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StBVV zu berücksichtigen ist (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 25, Rz. 2, Stand: 23.2.2021).
Spiegelbildlich ist im Jahr der Bildung des IAB der Betrag als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und fließt entsprechend in den Gegenstandswert ein. Dies kann sich auswirken, sofern dadurch die Summe der Betriebsausgaben höher wird als die Summe der Betriebseinnahmen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin