Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Dario Arconada Valbuena
Frage: Ich betreue eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die u. a. ein denkmalgeschütztes Gebäude fremdvermietet und so Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die anerkannten Denkmalausgaben werden nach §§ 10f und 10g EStG der Gesellschafterin als Sonderausgaben über die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung zugerechnet. Für den Gegenstandswert der gesonderten und einheitlichen Erklärung berücksichtigt das "Gebührenvorschlagsprogramm" der DATEV die Beträge nach § 10f EStG (indem es diese hinzurechnet), wohingegen die Beträge nach § 10g EStG keine Berücksichtigung finden. Meines Erachtens wären jedoch entweder die Beträge nach § 10f EStG und nach § 10g EStG, oder keiner der beiden Beträge zu berücksichtigen.
Antwort: Die Erstellung der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV mit 1/10 bis 5/10 abzurechnen. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte. Die Summe der positiven Einkünfte ist in der StBVV nicht legal definiert. Die h. M. geht davon aus, dass damit am ehesten die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG) gemeint ist (ggf. erhöht um steuerfreie Einnahmen wie z. B. Lohnersatzleistungen oder ausländische Einkünfte; zum Meinungsstand vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 24, Rz. 7, Stand: 3.2.2020).
Mit der Frage, inwiefern Beträge nach §§ 10g und 10f EStG bei der Summe der positiven Einkünfte zu berücksichtigen sind, hat sich – soweit ersichtlich – noch kein Kommentar geäußert.
M. E. gilt Folgendes: §§ 10f und 10g EStG sind keine Sonderausgaben, sondern werden "wie" Sonderausgaben abgezogen. Gleichwohl werden auch diese gem. § 2 Abs. 4 EStG erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte, also nach der Summe der Einkünfte, abgezogen.
Da die Summe der positiven Einkünfte i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 (auch bei Nr. 1) StBVV in Anlehnung an die Systematik des Einkommensteuerrechts zu verstehen ist (Boelsen in: Eckert, StBVV, 6. Auf. 2017, § 24, Rz. 6), dürfen Beträge nach §§ 10f und 10g EStG dort beim Gegenstandswert nicht berücksichtigt werden.
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Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.