Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO und der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Antragsteller einer verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO (und zugleich Gebührenschuldner i. S. d. § 89 Abs. 3 bis 5 AO) ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (zur einheitlichen Antragstellung durch mehrere Beteiligte vgl. § 1 Abs. 2 StAuskV). Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen nicht identisch sein.

Antragsteller und Steuerpflichtiger sind i. d. R. identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits ­existiert.

 
Hinweis

Kein eigenes berechtigtes Interesse einer dritten Person

Eine dritte Person hat in den vorgenannten Fällen i. d. R. kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits existierenden Steuerpflichtigen.

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist allerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig (auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden). Bezüglich der Zuständigkeit für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten nach § 1 Abs. 3 StAuskV siehe AEAO zu § 89, Nr. 3.3.3.

Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist.

Was berechnet das Finanzamt dem Mandanten?

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden von der Finanzbehörde Gebühren erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Die vom Finanzamt zu erhebende Gebühr wird durch Verwaltungsakt (Gebührenbescheid) festgesetzt. Die von der Finanzbehörde festgesetzte Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 3 AO).

Die an die Finanzbehörde zu entrichtende Gebühr richtet sich allgemein nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert; § 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche ­Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die Finanzbehörde ist gehalten, der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

 
Hinweis

Gebühr richtet sich nach dem Antrag des Steuerpflichtigen

Der BFH hat entschieden, dass sich die Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, nach dem Antrag des Steuerpflichtigen richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird (BFH, Urteil v. 22.4.2015, IV R 13/12).

Die Gebühr (Satzgebühr) wird grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem ­Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Abs. 2 GKG ist entsprechend anzuwenden. Danach beträgt der ­Gegenstandswert höchstens 30 Mio. EUR.

 
Hinweis

Mindestgebühr beträgt 241 EUR

Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.

Die Mindestgebühr, welche die Finanzbehörde für eine verbindliche Auskunft festsetzt, liegt damit bei 241 EUR.

Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 6 Satz 1 AO). Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens jedoch 200 EUR für jeden Antrag.

 
Hinweis

Keine Gebühren bei weniger als 2 Stunden Arbeit

Gebühren fallen nicht an, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden betragen hat (§ 89 Abs. 6 Satz 2 AO).

Was kann der Steuerberater für eine verbindliche Auskunft abrechnen?

Für die Vergütung des Steuerberaters gilt für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft § 23 Nr. 10 StBVV. Der Ansatz einer Zeitgebühr ist dem Steuerberater nach § 13 Nr. 2 StBVV ausdrücklich verboten.

Für Rechtsanwälte findet § 23 Nr. 10 StBVV über den Verweis in § 35 Ab...

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