Dr. Dario Arconada Valbuena, Jürgen Berners
Zusammenfassung
In Zeiten ausgeprägter Regelungswut des Gesetzgebers und der sich hieraus ergebenden Verkomplizierung des Steuerrechts haben Ihre Mandanten ein Interesse daran, verbindlich zu wissen, welche Rechtsfolgen geplante steuerliche Gestaltungen nach sich ziehen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können deshalb Steuerpflichtige oder deren Berater beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Verschiedene Gerichte haben entschieden, dass Sie als Steuerberater unter gewissen Umständen sogar verpflichtet sind, eine verbindliche Auskunft zugunsten des Steuerpflichtigen einzuholen, zumindest, diese dem Mandanten anzuraten. Generell ist die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge durch das Finanzamt gebührenpflichtig. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Herr Arconada informiert darüber, was das Finanzamt Ihren Mandanten berechnet und was Sie als Steuerberater wiederum für eine verbindliche Auskunft abrechnen können.
1 Gebührenrecht: Was kostet eine verbindliche Auskunft?
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO und der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Antragsteller einer verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO (und zugleich Gebührenschuldner i. S. d. § 89 Abs. 3 bis 5 AO) ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (zur einheitlichen Antragstellung durch mehrere Beteiligte vgl. § 1 Abs. 2 StAuskV). Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen nicht identisch sein.
Antragsteller und Steuerpflichtiger sind i. d. R. identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert.
Kein eigenes berechtigtes Interesse einer dritten Person
Eine dritte Person hat in den vorgenannten Fällen i. d. R. kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits existierenden Steuerpflichtigen.
Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist allerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig (auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden). Bezüglich der Zuständigkeit für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten nach § 1 Abs. 3 StAuskV siehe AEAO zu § 89, Nr. 3.3.3.
Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist.
Was berechnet das Finanzamt dem Mandanten?
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden von der Finanzbehörde Gebühren erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Die vom Finanzamt zu erhebende Gebühr wird durch Verwaltungsakt (Gebührenbescheid) festgesetzt. Die von der Finanzbehörde festgesetzte Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 3 AO).
Die an die Finanzbehörde zu entrichtende Gebühr richtet sich allgemein nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert; § 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die Finanzbehörde ist gehalten, der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Gebühr richtet sich nach dem Antrag des Steuerpflichtigen
Der BFH hat entschieden, dass sich die Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, nach dem Antrag des Steuerpflichtigen richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird (BFH, Urteil v. 22.4.2015, IV R 13/12).
Die Gebühr (Satzgebühr) wird grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Abs. 2 GKG ist entsprechend anzuwenden. Danach beträgt der G...