Überblick

In Zeiten ausgeprägter Regelungswut des Gesetzgebers und der sich hieraus ergebenden Verkomplizierung des Steuerrechts haben Ihre Mandanten ein Interesse daran, verbindlich zu wissen, welche Rechtsfolgen geplante steuerliche Gestaltungen nach sich ziehen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können deshalb Steuerpflichtige oder deren Berater beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Verschiedene Gerichte haben entschieden, dass Sie als Steuerberater unter gewissen Umständen sogar verpflichtet sind, eine verbindliche Auskunft zugunsten des Steuerpflichtigen einzuholen, zumindest, diese dem Mandanten anzuraten. Generell ist die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge durch das Finanzamt gebührenpflichtig. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Herr Arconada informiert darüber, was das Finanzamt Ihren Mandanten berechnet und was Sie als Steuerberater wiederum für eine verbindliche Auskunft abrechnen können.

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