Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Jürgen Berners
Beim Abschluss einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV sind regelmäßig (auch) Formalien zu beachten. Für Stundensatzvereinbarungen als Spezialfall einer Vergütungsvereinbarung gelten darüber hinaus besondere Anforderungen. Während die Höhe des vereinbarten Stundensatzes relativ unproblematisch ist, sofern die Stundensätze des Steuerberaters für den Mandanten transparent sind, war die Zeittaktklausel bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. Honorargestaltung 7/2020 und 2/2023).
Ein weiterer, bei einer Vergütungsvereinbarung zu beachtender wesentlicher Aspekt ist die konkrete Mandatserfassung. Wird ein Zeithonorar vereinbart, müssen die jeweils angesetzten Stundensätze – differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern und angestellten Rechtsanwälten – in der Honorarrechnung angegeben werden. Vorher ist das Zeithonorar sonst nicht fällig. Das hat das OLG Düsseldorf (Urteil v. 8.11.2022, 24 U 38/21, DStR 2023, S. 19, NZB eingelegt, Az. beim BGH: IX ZR 226/22) entschieden. Es mahnt zudem die klare Angabe des Mandatsgegenstands in der Vergütungsvereinbarung an.
Dem Urteil des OLG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, verlangte von der Beklagten Zahlung von Anwaltshonorar auf Basis einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung und entsprechend erteilten Rechnungen über das vereinbarte Zeithonorar. Die Beklagte nahm die Klägerin widerklagend auf Erstattung bereits gezahlten Honorars in Anspruch.
Das LG Düsseldorf (Urteil v. 12.2.2021, 13 O 400/19) wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Nach Auffassung des LG sei die Klage beim Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mangels ordnungsgemäßer Berechnung des Honorars als (derzeit) unbegründet abzuweisen. Auch die Widerklage blieb vor dem LG ohne Erfolg, da die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG wahre und insbesondere bestimmt genug sei und damit nicht als Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ausscheide.
Gegen dieses Urteil wandten sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin legte hierzu im Berufungsverfahren korrigierte zweite Seiten der Rechnungen sowie hilfsweise Abrechnungen ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Beklagte nach dem RVG vor.
Angabe des Stundensatzes erforderlich
Das OLG Düsseldorf führt zunächst aus, dass die erste Instanz zu Recht angenommen habe, dass die von der Klägerin (ursprünglich) erstellten Abrechnungen über Zeithonorare nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG analog nicht fällig gewesen seien.
In der Abrechnung einer Zeitvergütung sei der angesetzte Stundensatz verpflichtend anzugeben. Gerade wenn mehrere Rechtsanwälte an der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit beteiligt gewesen seien und diese unterschiedliche Stundensätze abrechnen dürften, sei die Angabe des jeweiligen Stundensatzes aufgrund des Transparenzgebots notwendig. Der Rechtsanwalt schulde die Berechnung der Vergütung unter Angabe der einschlägigen Vergütungsparameter, zu denen bei einer nach Zeitaufwand berechneten Vergütung denknotwendig der angesetzte Stundensatz gehöre.
Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten korrigierten zweiten Seiten der Abrechnungen genügten nunmehr den Anforderungen des § 10 RVG. Die Vorlage in der Berufungsinstanz sei ausreichend und die Klägerin mit diesem Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtswirksam ausgeschlossen.
Auf anwaltliche Honorarabrechnung übertragbar
Insofern ist die Rechtsprechung des BGH, wonach eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung eines Architekten im Berufungsrechtszug berücksichtigt werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 9.10.2003, VII ZR 335/02, NJW-RR 2004, S. 167; BGH, Urteil v. 6.10.2005, VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, S. 1687), auch auf eine anwaltliche Honorarabrechnung übertragbar. In diesem Fall muss der Kläger aber die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 ZPO analog tragen.
Mandatsumfang jedoch zu unbestimmt
Obwohl es der Honorarforderung der Klägerin aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten ordnungsgemäßen Rechnungen nicht mehr an der Fälligkeit mangelte, hielt das OLG die Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar aus der Vergütungsvereinbarung für unbegründet. Es fehlte an der klaren Angabe des Mandatsgegenstands. Nur der Hilfsantrag, der sich auf die gesetzlichen Gebühren richtete, war erfolgreich.
Die Vergütungsvereinbarung hatte folgende Passagen enthalten:
„Mandatsvereinbarung i. S. … GmbH ./. … GmbH”;
"Wir werden für Sie sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig";
"… vielen Dank für Ihr Interesse, uns in der im Betreff angegebenen Angelegenheit zu ma...