Dr. Andreas Nagel, Dr. Dario Arconada Valbuena
Frage:
Kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis zu 30 kW sind steuerfrei bei der Einkommensteuer und haben einen Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Kann im Zusammenhang mit solchen Photovoltaikanlagen vom Steuerberater überhaupt noch etwas nach StBVV abgerechnet werden?
Antwort:
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 20.12.2022 (BGBl I 2022, Nr. 51) wurde für kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 kW eine weitgehende steuerliche Entlastung bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer eingeführt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2022, die Einführung eines "Nullsteuersatzes" bei der Umsatzsteuer gilt seit 1.1.2023 (§ 12 Abs. 3 UStG).
Demnach ist bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2022 für solche Photovoltaikanlagen keine Anlage G mehr zu erstellen und auch keine Einnahmen-Überschussrechnung. Gebühren nach § 25 StBVV können dafür also nicht mehr abgerechnet werden, da deren Erstellung insofern nicht mehr erforderlich ist. Auch ist keine Abrechnung nach § 33 Abs. 1 StBVV (mehr) erforderlich, da insofern keine steuerlichen Aufzeichnungen (mehr) zu führen sind.
Was jedoch weiterhin, sowohl für 2022 als auch für 2023 und folgende Jahre erforderlich bleibt, ist die Abgabe eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV abzurechnen ist. Die Einführung eines Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG bedeutet nicht, dass keine Umsatzsteuererklärung mehr abzugeben wäre. Vielmehr ist jeder Unternehmer nach § 18 Abs. 3 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG, da es sich, auch bei Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu 30 kW, um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt.
Der Mindestgegenstandswert für die Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV liegt bei 8.000 EUR und der Gebührenrahmen bei 1/10 bis 8/10. Da die Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für eine kleine Photovoltaikanlage grundsätzlich unterdurchschnittlich schwierig und nicht umfangreich ist, kommt regelmäßig nur ein Ansatz im untersten Zehntelbereich in Betracht, also 1/10 oder 2/10. Bei einer Abrechnung mit dem Mindestgegenstandswert und dem geringsten Zehntelsatz von 1/10 läge die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV bei 48,50 EUR, bei einer Abrechnung mit 2/10 bei 97 EUR.
Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV, die bei Ansatz einer Gebühr von 48,50 EUR bei 9,70 EUR liegt bzw. bei 97 EUR bei 19,40 EUR, sodass zumindest 58,20 EUR (zzgl. Umsatzsteuer, § 15 StBVV) oder, bei Ansatz von 2/10, 116,40 EUR (zzgl. Umsatzsteuer, § 15 StBVV) abgerechnet werden können.
Sofern weitere unternehmerische Tätigkeiten bestehen und bereits aus diesem Grund Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV abgerechnet werden, kann das Hinzukommen einer kleinen Photovoltaikanlage den Ansatz einer um 1/10 oder 2/10 höheren Rahmengebühr rechtfertigen (sofern der Gebührenrahmen nicht bereits ausgeschöpft ist).
Sofern für die weiteren Tätigkeiten (gewerbliche, selbstständige oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit) Gebühren für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach § 33 oder § 39 StBVV abgerechnet und insofern aufgrund § 33 Abs. 8 bzw. § 39 Abs. 7 StBVV keine Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert in Rechnung gestellt werden, gilt diese abgeltende Wirkung nicht für die kleine Photovoltaikanlage. Die Abgeltungswirkung des § 33 Abs. 8 bzw. § 39 Abs. 7 StBVV rechtfertigt sich daraus, dass die Werte für die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus der über diese Gebühren bereits bezahlten Aufzeichnungen übernommen werden können.
Für in die Umsatzsteuer-Voranmeldung einfließende Werte aus der kleinen Photovoltaikanlage gilt dies nicht, da für diese keine Gebühren nach § 33 Abs. 1 StBVV (mehr) abgerechnet werden können. Insofern kann also auch in diesen Fällen, in denen weitere Tätigkeiten vorliegen, die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einer (geringen) Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Alternativ kann für die Tätigkeit eine Pauschalvergütung nach § 14 StBVV (z. B. mit einem Festpreis) oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV (z. B. Abrechnung nach Zeitaufwand oder Vereinbarung höherer Mindestgegenstandswert) abgeschlossen werden.
Autor: Simon Beyme, RA/FAStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin, www.roemermann.com