Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
Frage:
Mich interessiert, wie die bis zum 11.1.2024 abzugebende Erklärung gemäß BMF-Schreiben vom 30.11.2023 ("Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)") zur rückwirkenden Entnahme einer Photovoltaikanlage abgerechnet werden kann. Es ist zwar nur eine Mitteilung, aber durch die Prüfung der Voraussetzungen entsteht doch einiger Aufwand, den ich gerne nach Zeit abrechnen würde. Handelt es sich hierbei ggf. um die "Anfertigung einer sonstigen Steuererklärung" i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV?
Antwort:
Die Frage wird in der Kommentarliteratur bislang nicht ausdrücklich behandelt. § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV, der als Auffangtatbestand eine Abrechnungsgrundlage für die Anfertigung sonstiger Steuererklärungen schafft, passt m. E. aber nicht, da es sich bei der Erklärung gemäß dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 um keine Steuererklärung handelt. So sind Steuererklärungen typischerweise nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO), was bei einer Erklärung gemäß dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 nicht der Fall ist.
Passen könnte die Abrechnung nach § 23 Nr. 10 StBVV ("sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden"). Hierüber kann allerdings nicht nach Zeit abgerechnet werden, da für Tätigkeiten nach § 23 StBVV ein Ausweichen auf die Zeitgebühr ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 13 Nr. 2 StBVV). Anträge nach § 23 Nr. 10 StBVV werden mit dem Gegenstandswert abgerechnet. Dieser könnte vorliegend im Wert der Entnahme liegen. Allerdings passt § 23 Nr. 10 StBVV insofern nicht besonders gut, als es sich bei der Erklärung nach dem o. a. BMF-Schreiben eher um eine Mitteilung und nicht um einen Antrag handelt.
Am passendsten scheint deshalb vorliegend § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV zu sein, der zudem eine Abrechnung nach Zeit vorsieht. § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV wäre dabei analog anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV nur für Anträge und Meldungen nach dem EStG gilt, wohingegen es sich vorliegend um eine Erklärung zu einer umsatzsteuerlichen Entnahme handelt. Durch eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV ist der Ansatz der Zeitgebühr nach § 13 StBVV eröffnet.
Alternativ kann für diese Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV abgeschlossen werden, mit der z. B. die Anwendung der Zeitgebühr oder eine Pauschale vereinbart werden kann.
Autor: Simon Beyme, RA/FAStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin, www.roemermann.com