Jürgen Berners, Dr. Andreas Nagel
Frage: Wir betreuen die P-GmbH und die E-GmbH. Zwischen beiden haben wir eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die P-GmbH ist dabei die umsatzsteuerliche Unternehmerin, die E-GmbH die Organgesellschaft. Somit gibt die P-GmbH monatlich eine sog. konsolidierte Umsatzsteuervoranmeldung ab. Die E-GmbH fertigt ihre Finanzbuchführung selbst, für die P-GmbH fertigen wir die Finanzbuchhaltung an, konsolidieren und übertragen die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt. Ist unsere (zusätzliche) Tätigkeit für das Einspielen der E-GmbH-FiBu, kurze Prüfung derselben, das anschließende Konsolidieren in der P-GmbH-FiBu und schließlich die Erstellung einer so konsolidierten Umsatzsteuer-Voranmeldung eine abrechenbare Tätigkeit? Schließlich fällt für dieses Prozedere jeden Monat ca. 1/2 bis 3/4 Stunde Zeit an.
Antwort: Begrifflich ist zunächst klarzustellen, dass die P-GmbH der Organträger ist und die E-GmbH die Organgesellschaft. Sofern keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist die Finanzbuchführung für den Organträger nach § 33 Abs. 1 StBVV mit einem Gebührensatz von 2/10 – 12/10 zzgl. Auslagenpauschale (§ 16 StBVV) monatlich abzurechnen. Die Mittelgebühr beträgt 7/10. Die Konsolidierung bedeutet tatsächlich das Einspielen der Finanzbuchführung der Organgesellschaft in die Finanzbuchführung des Organträgers unter dessen Mandantennummer. Die Erstellung der konsolidierten Umsatzsteuer-Voranmeldung passierte dann "automatisch" durch das entsprechende EDV-Programm. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird insgesamt abgerufen, eben konsolidiert. Dies ist eine zusätzliche Arbeit, die sowohl für den Organträger wie auch für die Organgesellschaft eine Verpflichtung darstellt.
Die Buchhaltungsgebühr ist eine Satzrahmengebühr. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich bei Rahmengebühren nach § 11 StBVV. Danach bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Daher ist – je nach den Umständen, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit – eine Erhöhung des Gebührensatzes für die Buchführung des Organträgers von mindestens 1/10 angemessen.
Weiterhin stellt sich die Frage, wie die "kurze Überprüfung" der Finanzbuchführung der Organgesellschaft abzurechnen ist. Die laufende Überwachung der Buchführung fällt unter die Vorschrift des § 33 Abs. 5 StBVV. Da diese kurze Überprüfung monatlich stattfindet, handelt es sich um eine laufende Überprüfung i. S. d. Vorschrift. Der Gebührensatz beträgt hierfür 1/10 – 6/10. Welcher Gebührensatz angemessen ist, müssen Sie also für sich beantworten. Da es nur eine kurze Überprüfung ist, ist ein Mittelsatz von 3,5/10 eher zu hoch. Hier könnte man allenfalls mit der Bedeutung der Angelegenheit argumentieren. Auf jeden Fall kann der Mindestsatz von 1/10 gewählt werden. In Betracht kommt auch der Abschluss einer höheren Vergütung i. S. d. § 4 StBVV. Sollte eine solche Vereinbarung unangemessen hoch sein, könnten Sie trotzdem die angemessene Gebühr abrechnen. An wen diese Rechnung zu stellen ist, hängt vom Auftraggeber ab. Da es sich um die Finanzbuchführung der Organgesellschaft handelt, muss diese richtigerweise der Auftraggeber sei.
Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Schleiden/Freilassing