Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV bekommt der Steuerberater bei Nutzung seines eigenen Kfz eine Kilometerpauschale von 0,42 EUR. Gem. § 18 Abs. 3 StBVV erhält der Steuerberater als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 EUR, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 EUR und von mehr als 8 Stunden 70 EUR.

Gem. § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR.

Die isolierte Berechnung von DATEV-Gebühren und Drittkosten sieht die StBVV nicht vor.[1]

Nach § 3 Abs. 1 StBVV werden mit den Gebühren auch diese allgemeinen Geschäftskosten des Steuerberaters abgegolten. Die Kosten für die Datenverarbeitung (z. B. Speicherung von Daten in einem Rechenzentrum und für die Archivierung von Daten etc.) können daher nur im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung verlangt werden.

Ausnahmsweise gestattet § 33 Abs. 4 StBVV, dass der Steuerberater für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C erhält. Ähnliches gilt gem. § 34 Abs. 4 StBVV.

[1] LG Krefeld, Urteil v. 5.4.2023, 12 O 29/22.

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