§ 45 StBVV verweist auf die Vorschriften des RVG. Im Gesetz sind die allgemeinen Regelungen zu finden, während die Gebühren abschließend im Vergütungsverzeichnis geregelt sind. Die für den Steuerberater maßgeblichen Vorschriften für die Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren finden sich in Teil 3, Abschn. 2, Unterabschn. 1 VV RVG.
Die Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) entsteht mit der Annahme des Auftrags, ein finanzgerichtliches Verfahren durchzuführen und dem Beginn der Tätigkeit. Die Verfahrensgebühr beträgt regelmäßig 1,6. Die Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) beträgt i. d. R. 1,2 und entsteht für die Vertretung des Mandanten in einem Verhandlungs-/Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Werden mehrere Steuerpflichtige als Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertreten, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG). Der maximale Erhöhungsbetrag beträgt 2,0. Die Erledigungsgebühr ist in Nr. 1004 VV RVG geregelt und beträgt 1,3. Eine Beweisgebühr gibt es nach dem RVG nicht.
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte jedoch höchstens zu 0,75 gilt auch für Steuerberater. Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt, erhält regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und vom Gericht aufgerufene Verfahren. Maßgebend ist der Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Verfahren vom Gericht nicht verbunden werden. Im FG-Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 GKG beträgt der sog. Mindeststreitwert seit 1.8.2013 1.500 EUR. Dieser gilt jedoch nicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Seit 1.8.2013 ist der Mindeststreitwert für Kindergeldangelegenheiten nicht mehr anzuwenden. Die verbindliche Festsetzung des im Einzelfall zutreffenden Streitwerts obliegt allein dem zuständigen Gericht. Hilfreich ist z. B. der Streitwertkatalog 2021 des FG Düsseldorf.
Fälligkeit der Gerichtsgebühr bei finanzgerichtlichen Klagen
Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig gewordene Gerichtsgebühr zu berechnen ist, ergibt sich aus den Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG. In den Streitfällen, die nicht unter § 52 Abs. 3 GKG zu subsumieren sind, ergibt sich die Gebühr aus dem Mindeststreitwert. Die Erhebung der Gerichtsgebühren schon bei Einreichung der Rechtsmittelschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und ist auch nicht als europarechtswidrig anzusehen.
Hinweispflicht des Beraters auf fehlende Erstattung vereinbarter Stundensatzhonorare
Über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatzhonorare sind im FG-Verfahren auch bei Obsiegen nicht vom Fiskus bzw. Finanzamt zu erstatten. Darauf muss der Berater den Mandanten ausdrücklich hinweisen.
Aufklärungspflicht des Beraters über das Risiko der Einlegung eines Rechtsmittels
Wird der Rechtsanwalt mit einem unbedingten Prozessauftrag versehen, übernimmt er die volle Verantwortung für die Einlegung, sachgerechte Prüfung und Durchführung des Rechtsmittelverfahrens. Wenn die Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage ergibt, dass die beabsichtigte Klage – bzw. das Rechtsmittel – nahezu sicher oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt das nicht für sich behalten, sondern muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen. Ist ein Rechtsmittel praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen, auch wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.
Die Beratungspflicht gegenüber den Mandanten trifft den Rechtsanwalt nicht nur bei Beginn des Mandats, sondern besteht während der Durchführung des Mandats zu jedem Zeitpunkt fort. D. h., dass im Fall einer Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage im Laufe eines Verfahrens der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären muss.