Basis für die Abrechnungen sind die Dokumentationen bzw. Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber.

In § 9 StBVV sind die Voraussetzungen geregelt, die erfüllt sein müssen, damit der Steuerberater seine Vergütung fordern und ggf. auch einklagen kann. Steuerberater können ab dem 1.7.2020 Rechnungen auch elektronisch, insbesondere per E-­Mail, an die Auftraggeber versenden, wenn diese der Textform (§ 126b BGB) zugestimmt haben. Die Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers bedarf keiner besonderen Form und ist ebenfalls in Textform möglich. Die Zustimmung kann auch nachträglich erfolgen und muss gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 StBVV nur einmalig (z. B. in allgemeinen Auftragsbedingungen) erteilt werden. Geplant ist die Änderung des § 9 StBVV, dass künftig generell Rechnungen in Textform zulässig sind!

 
Hinweis

E-Rechnung ab 1.1.2025 ist Pflicht bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen (B2B)

Der Entwurf des BMF zur E-Rechnung wurde am 13.6.2024 den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für den Beginn des IV. Quartals 2024 geplant.[1]

Zu der in § 14 Abs. 1 und 2 UStG n. F. geregelten Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten gem. § 27 Abs. 38 UStG n. F. verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine sonstige Rechnung ausstellen kann.

Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1.1.2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG n. F. entsprechen (anderes elektronisches Format). Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien (z. B. JPEG- oder bloße PDF-Datei).

Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit ab 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.

Die Unterzeichnung einer Abrechnung nach § 9 StBVV durch einen angestellten Steuerberater ist nicht ausreichend und steht der Einforderbarkeit der abgerechneten Vergütungsansprüche entgegen.[2]

In der Rechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse sowie die angewandten Vergütungsvorschriften und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben.[3]

Es versteht sich von selbst, dass der Steuerberater bei seinen eigenen Rechnungen die gesetzlichen Kriterien des § 14 UStG beachtet.[4] Falls doch ein Fehler bei der Rechnungsstellung unterlaufen ist, sollte der Steuerberater die "falsche" Rechnung im Original beim Mandanten zurückfordern und erst dann eine "korrigierte" Rechnung ausstellen unter Beachtung der Vorschrift des § 14c UStG.[5]

Der BFH muss klären, ob eine Umsatzsteuer, die auf § 14c UStG beruht, dann nicht entstanden ist, wenn der Rechnungsempfänger nach den dem FG vorliegenden Unterlagen keinesfalls eine Vorsteuer (mehr) geltend machen konnte, ein Umsatzsteuerausfall also nicht drohte.[6]

[1] www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
[3] AG Recklinghausen, Urteil v. 9.2.2016, 57 C 237/14; AG Essen, Urteil v. 18.3.2013, 13 C 8/13; AG Bochum, Urteil v. 8.7.2015, 42 C 98/14.
[4] AG Waiblingen, Urteil v. 10.11.2003, 14 C 1737/03, wonach bei fehlender Steuernummer der Rechnungsempfänger nicht bezahlen muss, weil die Rechnung nicht fällig ist.
[5] BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001:001, BStBl 2020 I S. 976: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung; FG Köln, Urteil v. 19.10.2021, 8 K 1057/20: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, Revision eingelegt, Az. beim BFH: XI R 4/22; BMF, Schreiben v. 27.2.2024, III C 2 – S 7282/19/10001, BStBl 2024 I S. 361: Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher; Folgen aus den Urteilen des BFH v. 13.12.2018, V R 4/18 und des EuGH v. 8.12.2022, C-378/21; BMF, Schreiben v. 18.4.2023, III C 2 – S 7282/19/10001:005, BStBl 2023 I S. 776: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG) – Ausweis eines negativen Betrags und Verweis auf weitere Dokumente in einer ­Abrechnung.
[6] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.2.2023, 1 K 147/20, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: XI R 25/23.

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