5.8.1 Vorschuss
Das beste Mittel der Honorarsicherung ist die Anforderung eines Vorschusses. Bei zahlungsfähigen Dauermandanten sollte nicht zwingend davon Gebrauch gemacht werden, um das Vertrauensverhältnis nicht zu stören.
5.8.2 Ratenzahlung und Zahlungsaufschub
Bei der Bitte eines Mandanten nach Zahlungsaufschub nach erfolgter Rechnungsstellung muss der Steuerberater regelmäßig abwägen, inwieweit er den Verlust des möglicherweise bisher gut funktionierenden Mandats riskiert oder der Bitte des Mandanten nachkommt. Der Berater darf aber auch seine eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht aus den Augen verlieren. Sinnvollerweise muss versucht werden, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu erarbeiten. I. d. R. ist Ratenzahlung besser als ein Aufschub der kompletten Zahlung. Es fällt einem Mandanten leichter, regelmäßig einen kleineren Betrag zu begleichen als eine große Summe auf einmal. Ein Zahlungsaufschub für das gesamte Honorar kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine kurze Zeitspanne, einen kleinen Betrag oder einen vertrauenswürdigen Kunden mit prinzipiell guter Finanzlage handelt. Die Vereinbarung mit dem Mandanten als Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB muss lt. Gesetz schriftlich erfolgen (Tz. 5.8.4)! Alle Inhalte zur Ratenzahlung sollte zur Sicherheit (Beweiskraft, Bedeutung für die Unterbrechung der Verjährung etc.) schriftlich erfolgen. Hierbei müssen folgende Punkte vorkommen:
- Forderung (Rechnungsnummer und Datum), für die Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung gewährt wird
- Höhe der Gesamtforderung (aufgeteilt in Hauptforderung Honorar und aufgelaufene Zinsen)
- Höhe der zu zahlenden Zinsen auf die Hauptforderung
- Höhe der einzelnen vereinbarten Raten
- Zeitpunkt der Zahlungen (konkretes Zahlungsdatum nach dem Kalender bestimmt, z. B. 15.5., 16.6. etc.)
- Vereinbarung, dass bei Ausbleiben einer Rate nach erfolgloser Mahnung automatisch die ausstehende Restsumme fällig wird.
Der Mandant muss die Vereinbarung unterschreiben und dem Berater aushändigen. Damit hat der Berater einen rechtlich haltbaren Beweis, falls es doch noch zu einem Rechtsstreit kommen sollte.
Originalunterschriften sind erforderlich
"Schriftform" heißt mit Originalunterschriften (§ 126 BGB). Eine Kopie, ein Fax oder eine E-Mail genügen im Zweifelsfall nicht.
Da der Steuerberater wegen der verspäteten Zahlung Zinsverluste hat, kann er folgende Zinsen verlangen: Die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) oder die tatsächlichen (nachweisbaren) eigenen Überziehungszinsen.
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i. H. v. 40 EUR (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Laut BGH ist die nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entstandene Pauschale von 40 EUR auf die bei der Verfolgung des Anspruchs vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten anzurechnen.
Strenge Anforderungen bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Verbraucher
Zu beachten ist, wenn mit einem Verbraucher i. S. d. § 13 BGB eine Ratenzahlung oder ein Zahlungsaufschub gegen Entgelt (Zinsen) vereinbart wird, dass hier vom Steuerberater wesentlich strengere Anforderungen zu berücksichtigen sind. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird (§ 491a BGB). Die Vereinbarung muss schriftlich sein, d. h. sowohl vom Mandanten als auch vom Berater eigenhändig unterschrieben sein, wobei jede Partei ein von beiden unterschriebenes Original erhalten muss (§ 492 BGB). Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6-13 des Einführungsgesetzes zum BGB enthalten.
Ein solcher "Verbraucherkredit" kann nicht so leicht gekündigt werden, falls eine Ratenzahlung ausbleibt. Es gelten die Einschränkungen nach § 499 BGB.
5.8.3 Bürgschaft
Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Schuld des Mandanten einzustehen, wenn letzterer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Mit der Bürgschaft erhält der Berater zusätzlich zu seinem Anspruch gegen den Mandanten die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Bürgen. Will der Berater, ohne vorher den Mandanten verklagen zu müssen, den Bürgen in Anspruch nehmen, muss eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden (§§ 765, 773 BGB). Die Bürgschaft kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger zustande und setzt eine bestehende Verbindlichkeit des Mandanten voraus. Soweit der Mandant eine Bürgschaft anbietet bzw. einen Bürgen, sollte sich der Berater anwaltlichen Rat einholen, damit im konkreten Fall die Bürgschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ...