Es ist grundsätzlich erlaubt, dem Mandanten mit der Mandatskündigung zu drohen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies ergibt sich daraus, dass ein Steuerberatungsvertrag nach §§ 627, 628 BGB vom Steuerberater grundsätzlich auch jederzeit gekündigt werden darf. Eine Kündigung des Steuerberatungsvertrags zur "Unzeit" wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert. Ob die Drohung mit der Mandatskündigung rechtswidrig ist, hängt von dem Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck des Beraters und dem dazu eingesetzten Mittel ab. Entscheidend ist, ob der "Drohende" an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist.
Ein Rechtsanwalt kann unter dem Gesichtspunkt "Interessenwegfall" seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.
Der Steuerberater muss im Einzelfall prüfen, ob er zu diesem Mittel greift, da damit das Mandatsverhältnis gefährdet ist. Er wird seine Entscheidung auch von der Höhe der offenen Rechnungsbeträge abhängig machen müssen und vom bisherigen Zahlungsverhalten des Mandanten.
Wichtig ist auch, dass der Steuerberater die Kündigung am besten schriftlich ausspricht und auch dafür sorgt, dass er den Zugang nachweisen kann. Vergütungsansprüche richten sich bei Mandatsniederlegungen nach § 628 BGB.
Pflichten nach Mandatskündigung
§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO regelt, dass der Widerruf einer Vollmacht im Besteuerungsverfahren erst wirksam ist, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung zugeht. Bis dahin gilt der Steuerberater als bevollmächtigt, auch wenn er den Steuerberatungsvertrag gekündigt hat. Hat der Steuerberater dem Finanzamt gegenüber die Beendigung des Mandats angezeigt, bleiben trotzdem erfolgte Zustellungen ohne Wirkung gegenüber dem früheren Mandanten. Der Berater muss aber aufgrund der vorher bestehenden vertraglichen Beziehungen, Schriftstücke an den Ex-Mandanten aufgrund nachvertraglicher Nebenpflichten übermitteln.
Nach Beendigung des Mandats hat der Mandant gem. Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 DSGVO gegen den Berater einen Anspruch auf Datenauskunft nebst Zurverfügungstellung einer Datenkopie. Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Begriff der "personenbezogenen Daten" nach Art. 4 DSGVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Hierunter fallen demnach u. a. neben den Handakten auch die Angaben aus dem Mandatskonto des Mandanten beim Berater und die betreffend den Mandanten gespeicherte elektronische Kommunikation, und die mit dem Mandanten über WhatsApp geführte Kommunikation.