§ 8 StBVV gibt dem Steuerberater das Recht, von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Das gesetzliche Vorschussanforderungsrecht besteht jedoch nur für Tätigkeiten, die unter die Steuerberatervergütungsverordnung fallen oder im Fall der vereinbarten Anwendung der Steuerberatervergütungsverordnung für die zu erbringende Tätigkeit. In allen anderen Fällen muss der Steuerberater mit seinem Mandanten ein vertragliches Vorschussrecht vereinbaren. Anderenfalls bleibt er uneingeschränkt vorleistungspflichtig und gibt das wichtigste Sicherungsmittel zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche aus der Hand.
Das Recht, einen Vorschuss anzufordern, besteht bis zum Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit der Vergütung eintritt. Somit kann ein Vorschuss gefordert werden, entweder als Voraussetzung für die Auftragsannahme, nach Annahme des Auftrags oder nach Arbeitsfortschritt. Für die Anforderung des Vorschusses bestehen keine besonderen Formvorschriften, insbesondere gelten nicht die Formvorschriften des § 9 StBVV. Im Interesse der Transparenz gegenüber dem Mandanten sollten jedoch die voraussichtlichen Gebührenansätze erläutert werden.
Vorschussrechnung nicht wie eine Vergütungsabschlussrechnung aufschlüsseln
Es ist zwar sehr weit verbreitet, in einer Vorschussrechnung die Kalkulation des Vorschusses durch Angabe eines Zehntelsatzes oder einer Zeitangabe bei Zeitgebühren offenzulegen. Die Vorschussberechnung unterscheidet sich inhaltlich dann nicht von einer Schlussrechnung. Bei einer derartigen detaillierten Vorschussanforderung ist Vorsicht geboten. Das beruht darauf, dass ein Gericht – insbesondere bei Dauervorschussrechnungen, etwa für die monatliche Buchführung – annehmen könnte, mit der Nennung des Zehntelsatzes oder eines Zeitkontingents sei bereits eine Bindung des Steuerberaters eingetreten. Dies hätte zur Folge, dass die im Rahmen der Vorschussrechnung angeblich ausgeübte Gebührenbemessung nicht mehr nachträglich korrigiert werden kann. Bei Zeitgebühren soll eine Bindung hinsichtlich der kalkulierten Bearbeitungszeit eintreten. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einer Vorschussanforderung bereits denklogisch schon keine Gebührenbemessung stattfindet, weil die maßgeblichen Kriterien wie Aufwand und Schwierigkeit noch nicht feststehen. Im Interesse der Vorsicht sollte daher auf unnötige Details verzichtet werden. Es reicht aus, wenn neben dem Wort Vorschuss eine ungefähre Angabe der bevorschussten Tätigkeit erfolgt und der zu zahlende Vorschuss ausgewiesen wird. Möchte man gleichwohl einen Gebührensatz oder Zeitrahmen angeben, muss mit aller Deutlichkeit ein Hinweis erfolgen, dass die Angaben zum Zehntelsatz oder Zeitangaben keine vorweggenommene Gebührenbemessung darstellen und die endgültige Vergütung gegenüber dem angeforderten Vorschuss auch höher ausfallen kann.
Zahlt der Mandant den Vorschuss nicht, stehen dem Steuerberater grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann zum einen die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Wenn dem Auftraggeber allerdings durch die Einstellung der Tätigkeit Nachteile erwachsen, muss der Steuerberater seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, rechtzeitig bekannt geben.
Erörterung Vorschussanforderung
Vor Abschluss des Steuerberatungsvertrags ist mit dem Mandanten die Vorschussanforderung zu erörtern und das Ergebnis in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.