Durchbrechung von Transparenz- und Trennungsprinzip? Fraglich erscheint in diesem Fall, ob durch die Abschaffung des Gesamthandsvermögens in erster Linie das duale Besteuerungssteuersystem – sprich die Unterscheidung zwischen Transparenz- und Trennungsprinzip – durchbrochen wird; schließlich soll das Vermögen einer Personengesellschaft künftig eigenes Gesellschaftsvermögen darstellen.
Differenzierung weiterhin geboten? Da das BVerfG eine abgeschirmte Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft als mögliches Kriterium der Differenzierung von Personen- und Kapitalgesellschaften anführt, muss hinterfragt werden, ob mit einem eigenen Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 713 BGB n.F. eine Differenzierung in Transparenz- und Trennungsprinzip noch geboten erscheint.
Strukturelle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft: Dazu gilt es anzumerken, dass es – neben dem eigenen Vermögen einer Gesellschaft – weitere Strukturmerkmale gibt, die eine Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft differenzieren. Hierzu sei einerseits auf die gesellschaftsrechtlichen Kriterien hingewiesen: So bleibt es bei etwa bei einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile nach § 711 BGB n.F. respektive bei einer Anwachsung der Anteile im Falle eines Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 712 BGB n.F.
Auch für den Fall, dass der eigentlich für internationale Fallgestaltungen entwickelte Rechtstypenvergleich herangezogen wird, zeigt sich, dass trotz eigenen Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft die Fragen
- der Geschäftsführung und Vertretung,
- nach der Haftungsbeschränkung,
- der freien Übertragbarkeit der Anteile,
- der Gewinnzuteilung und Kapitalaufbringung sowie
- nach der Lebensdauer der Gesellschaft oder auch
- nach den formalen Gründungsvoraussetzungen
in der Gesamtheit der Tatbestände weiterhin zugunsten der Qualifikation einer Personengesellschaft beantwortet werden müssen.
Beachten Sie: Zwar mag man durch die Möglichkeit des eigenen Vermögens zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Annäherung an die Vermögensbindung einer Kapitalgesellschaft erfolgt – so man diese nicht bereits seit der BGH-Entscheidung"Weißes Ross" ohnehin antizipiert –, allerdings überwiegen weiterhin die übrigen Strukturmerkmale einer Personengesellschaft
- aus gesellschaftsrechtlicher,
- aber auch aus isoliert steuerlicher Perspektive.
Eine Gleichstellung der Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft ist damit gerade nicht verbunden.Beachten Sie: Zudem käme eine eigenständige Besteuerung einer Personengesellschaft weder über § 1 EStG noch über § 1 KStG in Frage, so dass das Vermögen einer Personengesellschaft faktisch der Besteuerung entzogen wäre und damit auch die (parallele) Einführung des Optionsmodells in § 1a KStG obsolet würde.