Entsprechend der Ausführungen zum Dualismus der Besteuerung ist für deutsche steuerliche Zwecke die Abgrenzung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft von eklatanter Bedeutung.[69] Für die Frage der vorgenannten Abgrenzung hat die deutsche Finanzverwaltung mit dem sog. LLC-Erlass[70] verschiedene Kriterien definiert.
Abgrenzungskriterien: So sollen die folgenden Kriterien für eine Abgrenzung herangezogen werden: zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung, unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft, Gewinnverteilung, formale Gründungsvoraussetzungen und sonstige Kriterien.[71]
Mögliche Auswirkungen des MoPeG: Betrachtet man die sich ergebenden Änderungen aus dem MoPeG, so wird deutlich, dass sich das MoPeG auf die folgenden Kriterien auswirken kann:[72]
- Zentralisierung und Geschäftsführung: Als körperschaftliches Kriterium gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung[73] die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung. Durch die Änderungen im MoPeG werden in § 715 BGB n.F. die Geschäftsführungsbefugnisse und in § 729 BGB n.F. die Vertretung der Gesellschaft geregelt. Beachten Sie: Trotz MoPeG verbleibt es bei einer Selbstorganschaft[74] der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass durch das MoPeG hierhingehend mit keiner evidenten Änderung zu rechnen sein wird.[75]
- Gewinnzuteilung: Das Kriterium der Gewinnzuteilung ergibt sich bei Körperschaften nach einem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, wohingegen bei Personengesellschaften kein Ausschüttungsbeschluss relevant ist.[76] Nach § 122 HGB n.F. hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils; eines Ausschüttungsbeschlusses bedarf es dabei nicht.[77]Beachten Sie: Insoweit ist auch hierhingehend mit keiner Änderung durch das MoPeG zu rechnen.[78]
- Gewinnverteilung: Die Gewinnverteilung einer Körperschaft bemisst sich nach den Aktiennennbeträgen respektive den Geschäftsanteilen; bei einer Personengesellschaft erfolgt die Gewinnverteilung indes nach Maßgabe der Einlagen und im Übrigen nach Köpfen.[79] Künftig wird als Maßstab für die Ermittlung des Gewinnanteils auf die Anteilsquote, hilfsweise auf die Beitragsquote und höchsthilfsweise auf die Kopfteile abgestellt (§ 120 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB n.F.)[80]Beachten Sie: Dadurch wird die Gewinnverteilung der Personengesellschaft kapitalistisch ausgestaltet und das MoPeG entfaltet Auswirkung auf dieses Abgrenzungskriterium.[81]
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das MoPeG lediglich im Bereich der Gewinnverteilung eine Auswirkung auf den Rechtstypenvergleich haben wird; entscheidende Änderungen im Kontext der Qualifikation ausländischer Gesellschaften als Personen- oder Kapitalgesellschaft sind in der Gesamtheit der Tatbestände jedoch nicht zu erwarten.[82]
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