Entsprechend der Ausführungen zum Dualismus der Besteuerung ist für deutsche steuerliche Zwecke die Abgrenzung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft von eklatanter Bedeutung. Für die Frage der vorgenannten Abgrenzung hat die deutsche Finanzverwaltung mit dem sog. LLC-Erlass verschiedene Kriterien definiert.
Abgrenzungskriterien: So sollen die folgenden Kriterien für eine Abgrenzung herangezogen werden: zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung, unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft, Gewinnverteilung, formale Gründungsvoraussetzungen und sonstige Kriterien.
Mögliche Auswirkungen des MoPeG: Betrachtet man die sich ergebenden Änderungen aus dem MoPeG, so wird deutlich, dass sich das MoPeG auf die folgenden Kriterien auswirken kann:
- Zentralisierung und Geschäftsführung: Als körperschaftliches Kriterium gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung. Durch die Änderungen im MoPeG werden in § 715 BGB n.F. die Geschäftsführungsbefugnisse und in § 729 BGB n.F. die Vertretung der Gesellschaft geregelt. Beachten Sie: Trotz MoPeG verbleibt es bei einer Selbstorganschaft der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass durch das MoPeG hierhingehend mit keiner evidenten Änderung zu rechnen sein wird.
- Gewinnzuteilung: Das Kriterium der Gewinnzuteilung ergibt sich bei Körperschaften nach einem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, wohingegen bei Personengesellschaften kein Ausschüttungsbeschluss relevant ist. Nach § 122 HGB n.F. hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils; eines Ausschüttungsbeschlusses bedarf es dabei nicht.Beachten Sie: Insoweit ist auch hierhingehend mit keiner Änderung durch das MoPeG zu rechnen.
- Gewinnverteilung: Die Gewinnverteilung einer Körperschaft bemisst sich nach den Aktiennennbeträgen respektive den Geschäftsanteilen; bei einer Personengesellschaft erfolgt die Gewinnverteilung indes nach Maßgabe der Einlagen und im Übrigen nach Köpfen. Künftig wird als Maßstab für die Ermittlung des Gewinnanteils auf die Anteilsquote, hilfsweise auf die Beitragsquote und höchsthilfsweise auf die Kopfteile abgestellt (§ 120 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB n.F.)Beachten Sie: Dadurch wird die Gewinnverteilung der Personengesellschaft kapitalistisch ausgestaltet und das MoPeG entfaltet Auswirkung auf dieses Abgrenzungskriterium.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das MoPeG lediglich im Bereich der Gewinnverteilung eine Auswirkung auf den Rechtstypenvergleich haben wird; entscheidende Änderungen im Kontext der Qualifikation ausländischer Gesellschaften als Personen- oder Kapitalgesellschaft sind in der Gesamtheit der Tatbestände jedoch nicht zu erwarten.