Zusammenfassung
Angestellte in Elternzeit erhalten keine Inflationsausgleichsprämie. Verstößt das gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Hintergrund
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 2019 im technischen Dienst für eine Stadt. Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Während ihrer Elternzeit wurde in dem Tarifvertrag die Auszahlung eines Inflationsausgleichs beschlossen.
Dieser Inflationsausgleich besteht aus
- einer Einmalzahlung von 1.240 EUR im Juni 2023 und
- monatlichen Zahlungen von 220 EUR von Juli 2023 bis Februar 2024.
Von Juni 2022 bis April 2024 nahm die Arbeitnehmerin Elternzeit. Ab Dezember 2023 arbeitete sie wieder 24 Stunden pro Woche in Teilzeit.
Wer in Elternzeit ist, bekommt den Inflationsausgleich laut Tarifvertrag nicht. Denn um die Zahlung zu erhalten, muss mindestens an einem Tag Anspruch auf Lohn bestehen.
Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin den Inflationsausgleich nur für Januar und Februar 2024 anteilig. Sie erhielt dafür jeweils 135 Euro.
Die Arbeitnehmerin meinte, es sei unfair, dass Angestellte in Elternzeit keinen Ausgleich bekommen und dass diese Vorgehensweise gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoße. Sie war der Ansicht, es benachteilige Frauen, da diese oft länger Elternzeit nehmen als Männer.
Der Arbeitgeber war anderer Meinung. Er sagte, die Regelung sei durch die Tarifautonomie geschützt.
In der ersten Gerichtsverhandlung entschied das Gericht, dass auch Elternzeitler den Inflationsausgleich bekommen sollten.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, die Regelung sei gültig.
Die Tarifpartner dürfen als Voraussetzung festlegen, dass ein Anspruch auf Lohn an einem Tag vorliegen muss, um den Ausgleich zu erhalten. Der Inflationsausgleich hat den Zweck, Lohn zu ersetzen. Wenn jemand keinen Anspruch auf Lohn hat, darf die Zahlung daher ausgeschlossen sein.
Krankengeld- und Kinderkrankengeld-Empfänger bekommen den Ausgleich aus sozialen Gründen. Ihre Situation ist oft nicht planbar, erklärte das Gericht. Elternzeit ist dagegen meist planbar.
Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruhte, bekam die Arbeitnehmerin außerhalb ihrer Teilzeittätigkeit keinen Inflationsausgleich. Der Arbeitgeber muss ihr nur noch nachträglich für Dezember 2023 den Ausgleich zahlen. In diesem Monat begann sie ihre Teilzeittätigkeit wieder und hatte somit Anspruch auf Lohn.