Dr. Florian Kloster, Jan Thomas Biehl
Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird infolge der Tätigkeitsausübung im Ausland dort eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst, beansprucht dieser Staat regelmäßig ebenfalls die Besteuerung der auf seinem Territorium erzielten Einkünfte (Territorialitätsprinzip).
Es kommt zu einer Doppelbesteuerung, die der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (Deutschland) grundsätzlich ausgleichen muss. In Fällen, in denen mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA besteht, erfolgt dies durch Anrechnung der im Ausland auf die ausländischen Einkünfte (im Sinne des § 34d EStG) gezahlten Steuer auf die deutsche Einkommens- oder Körperschaftsteuer nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG. Ob die Doppelbesteuerung vollständig durch Anrechnung ausgeräumt werden kann, ist von verschiedenen Faktoren (bspw. den Steuersatzdifferenzen oder den Gewinnermittlungsvorschriften der beiden um das Steuersubstrat konkurrierenden Staaten) abhängig.
Grundsätzlich bestehen verschiedene Möglichkeiten, auf welche Art und Weise Einkünfte im Ausland erzielt werden können. Am häufigsten ist die direkte Erzielung zu beobachten, da regelmäßig keine Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im Ausland entstehen oder begründet werden. Gleichwohl kann die Wahl einer der beiden anderen Alternativen steuerlich ggf. vorteilhafter sein.
Gewerbliche Einkünfte, die auf direktem Wege, d. h. ohne die Begründung einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft, im Ausland erzielt werden, begründen meist keine beschränkte Steuerpflicht im anderen Staat. In Abkommensfällen würde das Besteuerungsrecht mangels einer Betriebsstätte im anderen Staat Deutschland im Rahmen des Welteinkommens zustehen. Sollte es hingegen nach dem Recht des ausländischen Staats zu einer Begründung einer Betriebsstätte oder eines anderen Anknüpfungsmerkmals der beschränkten Steuerpflicht (bspw. durch eine mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. d) EStG vergleichbaren Regelung) der dortigen beschränkten Steuerpflicht kommen, bestehen konkurrierende Besteuerungsansprüche, die vom Ansässigkeitsstaat (durch Anrechnung nach § 34c i. V. m. § 34d EStG) zum Ausgleich zu bringen sind. Besteht ein DBA, kann die nationale Begründung einer Betriebsstätte jedoch eingeschränkt werden. Besteht auch abkommensrechtlich (nach Art. 5 OECD-MA 2017) eine Betriebsstätte, fällt das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Staat der Betriebsstätte zu. Deutschland stellt Betriebsstätteneinkünfte regelmäßig unter Anwendung der Freistellungsmethode (ggf. mit Progressionsvorbehalt) frei. Für freiberufliche Einkünfte ergeben sich insoweit keine Abweichungen.
Sieht ein DBA die Anwendung der Anrechnungsmethode vor, erfolgt die Anrechnung nach § 34c Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 EStG.
Ab welchem Tätigkeitsgrad Künstler und Sportler im Ausland die Schwelle zur beschränkten Steuerpflicht auslösen, regelt das jeweilige ausländische Steuerrecht und bedarf daher der Prüfung im Einzelfall. Besteht mit dem anderen Staat ein DBA erfolgt regelmäßig (d. h. sofern das DBA dem OECD-MA folgt) die Zuweisung des Besteuerungsrechts zu demjenigen Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.