Leitsatz
1. Eine Steueranmeldung gem. § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13.8.1997, I B 30/97, BStBl II 1997, 700, und vom 25.11.2002, I B 69/02, BStBl II 2003, 189, BFH-PR 2003, 95).
2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
3. Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen Tätigkeit.
4. Die vom EuGH im Urteil vom 12.6.2003, Rs. C-234/01"Gerritse" (BStBl II 2003, 859, BFH-PR 2003, 342) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von 25 % nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen einschlägig.
Normenkette
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 , § 49 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 EStG 1997 , § 50a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG 1997 , § 73e EStDV 1997
Sachverhalt
Eine KG, die eine Werbeagentur betreibt, plante, für eine Kundin, die X, eine Werbekampagne mit dem Sportler Y durchzuführen, und trat deshalb 1997 in Geschäftsbeziehungen zu der C, einer Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Diese Gesellschaft hatte ihren Hauptsitz in Luxemburg; im Inland befand sich zwar eine Zweigniederlassung, die jedoch in die hier streitigen Leistungsbeziehungen nicht einbezogen war. Die C hatte zuvor von einem dritten Unternehmen, der S, im Einverständnis mit Y bestimmte Rechte an dessen Person sowie das Recht erhalten, von ihm bestimmte Dienstleistungen zu verlangen.
Die KG schloss mit der C für den Zeitraum 1999/2000 Verträge, in denen sich die C verpflichtete, der KG zur Durchführung der Werbekampagne Nutzungsrechte und Dienstleistungen durch Y zu überlassen. Unter dessen Mitwirkung sollten Werbespots für die Fernseh- und Rundfunkwerbung sowie Fotos für die Werbung in Printmedien und die Durchführung eines Gewinnspiels hergestellt werden; außerdem sollte Y für verschiedene in den Verträgen genannte Veranstaltungen, die die Klägerin für die X durchzuführen beabsichtigte, zur Verfügung stehen. Nach Maßgabe einer festgelegten Verwendungsbindung räumte die C der Klägerin zudem das Recht ein, den Namen und das Bild des Y für die vertragsgegenständlichen Werbemittel durch Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zu nutzen.
Die KG gab entsprechende Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige gem. § 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG 1997 i.V.m. § 73e EStDV 1997 ab. Sie erklärte darin inländische Einkünfte der C "aus der Nutzung beweglicher Sachen oder der Nutzungsüberlassung von Rechten, § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG", focht die beiden Anmeldungen aber sodann an. Der erklärte Steuerabzug in Höhe von 5 % der erbrachten Vergütung nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DBA Luxemburg sei nicht vorzunehmen. Die an die C gezahlte Vergütung begründe gewerbliche Einkünfte, die keiner inländischen Betriebsstätte zuzurechnen seien und damit nicht zu inländischen Einkünften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 führe. Das FA folgte dem nicht.
Die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos (EFG 2002, 470).
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Zwar unterfalle die C als ausländische Vergütungsgläubigerin der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, dies aber nur insoweit, als sie Einnahmen aus der Überlassung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Person des Y (dessen Bild und Namen) er...