Leitsatz
Übernimmt der Mehrheitsgesellschafter einer Schweizer Holding AG als zusätzliche Arbeitsleistung im Rahmen seines Anstellungsvertrags bei der AG die Geschäftsführung bei einer deutschen Tochter-GmbH und hat nach einer zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft geschlossenen Vereinbarung die GmbH der AG dafür einen pauschalen monatlichen Betrag zu zahlen, kann insoweit die GmbH nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz auch dann wirtschaftliche Arbeitgeberin ihres Geschäftsführers sein, wenn der Geschäftsführer nur an wenigen Tagen im Jahr in Deutschland sowie im Übrigen von der Schweiz aus tätig ist und mit der GmbH keinen Anstellungsvertrag geschlossen hat
Sachverhalt
Die in der Schweiz ansässige A Holding AG ist alleinige Anteilseignerin der Klägerin, der deutschen A GmbH, deren Geschäftsführer der in der Schweiz ansässige Herr D ist. Der Geschäftsführertätigkeit des Herrn D liegt eine Vereinbarung zwischen der A Holding AG und der A GmbH zugrunde, wonach der bei der A Holding AG angestellte Herr D der A GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird. Die A Holding AG erhält hierfür als Vergütung von der A GmbH einen pauschalen Betrag von 12.200 EUR monatlich. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A GmbH hat das Finanzamt die Geschäftsführervergütung dem deutschen Lohnsteuerabzug unterworfen, da die A GmbH wirtschaftliche Arbeitgeberin des Geschäftsführers sei. Dagegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass die A GmbH nicht die Arbeitgeberin des Herrn D sei, sondern die A Holding AG.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin war zwar nicht rechtliche Arbeitgeberin ihres Geschäftsführers i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG, allerdings gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz wirtschaftliche Arbeitgeberin. Für den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff kommt es nicht auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages an, sondern wem die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers wirtschaftlich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zuzuordnen ist. Im Streitfall lag der Einsatz des Herrn D als Geschäftsführer der A GmbH auch in deren Interesse. Die A GmbH hat zudem auch wirtschaftlich die Kosten der Entlohnung des Geschäftsführers getragen. Dass sich Herr D nur an wenigen Tagen im Jahr in Deutschland aufgehalten hat und im Übrigen von der Schweiz aus tätig war, ändert daran nichts.
Hinweis
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da das Finanzgericht die bestehende Rechtsprechung und Literaturmeinung zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht konsequent angewendet hat. Im Ergebnis kann in gleichgelagerten Fällen durch die lediglich arbeitsvertragliche Gestaltung der Anstellung eines Geschäftsführers die gegenüber der Schweiz höhere deutsche Einkommensteuer nicht vermieden werden.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 13.12.2018, 3 K 795/16