Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist der Eintritt eines Insolvenzereignisses.
Insolvenzereignisse sind:
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
- die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Erst wenn der Tag des Insolvenzereignisses feststeht, kann der Insolvenzgeldzeitraum bestimmt werden.
Feststellung der Insolvenz im Ausland
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld kann für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer auch bestehen, wenn ein Insolvenzereignis im Ausland festgestellt wird.
2.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzereignis ist der Tag, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist. Bei einer Personengesellschaft ist es nicht erforderlich, dass über das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
In den Fällen, in denen der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen wird, ist das Insolvenzereignis der Tag, an dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Es gilt das Datum, an dem der Gerichtsbeschluss ergangen ist.
Wird in einem solchen Fall der Betrieb trotz des Gerichtsbeschlusses weiter fortgeführt und zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt, kann bei erneuter Zahlungsunfähigkeit auch ein weiteres Insolvenzereignis eintreten.
2.2 Beendigung der Betriebstätigkeit
Dieses Insolvenzereignis liegt vor, wenn die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet war und wenn bis zu diesem Zeitpunkt
- ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und
- ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ist der Tag anzusehen, an dem die letzte dem Betriebszweck dienende Tätigkeit dauerhaft nicht wieder aufgenommen worden ist. Nachfolgende Abwicklungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Eine spätere erneute betriebliche Betätigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht rechtserheblich. Eine Löschung im Handelsregister oder in sonstigen Registern ist nicht erforderlich.
Offensichtliche Masselosigkeit liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dies ist dann der Fall, wenn die vorhandene Masse nicht mindestens so hoch wie die voraussichtlichen Massekosten nach § 54 InsO ist. Zu den Massekosten zählen z. B. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters.