Zusammenfassung
Das Insolvenzgeld ist eine arbeitgeberumlagefinanzierte Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Abgesichert werden die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten vor der Insolvenz des Arbeitgebers. Im Beitrag werden zunächst die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld sowie die Höhe des Insolvenzgeldes behandelt. Darüber hinaus wird beschrieben, wie sich ein Antrag des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld auf den Arbeitsentgeltanspruch auswirkt. Die Möglichkeit der Abtretung des Insolvenzgeldanspruchs bei einer Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten kann zu einer erfolgreichen Betriebsfortführung beitragen. Schließlich sind die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeld dargestellt.
Sozialversicherung: Die Regelungen über den Anspruch auf Insolvenzgeld sind in den §§ 165 bis 172 SGB III enthalten, der Anspruch der Einzugsstelle auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge in § 175 SGB III. Die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten regeln die §§ 314, 316 und 320 SGB III. Weitere Regelungen im Hinblick auf Antrag und Durchführung eines Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ergeben sich aus der Insolvenzordnung. Für den Übergang von Arbeitsentgeltansprüchen auf die Krankenkasse gilt § 115 SGB X in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der auch für das Insolvenzgeld geltende steuerliche Progressionsvorbehalt ist in § 32b EStG geregelt.
1 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer, die bei Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für einen Zeitraum von max. 3 Monaten (Insolvenzgeldzeitraum) noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
1.1 Umfang des ausstehenden Arbeitsentgelts
Das ausstehende Arbeitsentgelt umfasst insbesondere
- nicht erhaltenes Nettoarbeitsentgelt (einschließlich der Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld),
- zusätzliche Urlaubsgelder und Provisionen,
die den 3 Monaten mit Insolvenzgeld-Anspruch zuzuordnen sind. Für Arbeitsentgeltansprüche, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegen und deshalb verfallen sind, wird kein Insolvenzgeld geleistet.
1.2 Einstellung von Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung
Werden Arbeitnehmer nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt, kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer eine Schlüsselfunktion ausübt. Voraussetzung ist, dass die Einstellung zwingend notwendig war, um die unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern. Dies kann insbesondere dann infrage kommen, wenn eine Spezialkraft bereits wegen der Insolvenz kurzfristig aus dem Betrieb ausgeschieden ist.
In allen anderen Fällen kommt ein Insolvenzgeldanspruch bei Einstellung des Arbeitnehmers nach dem Insolvenzantrag nicht infrage.
2 Insolvenzereignis
Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist der Eintritt eines Insolvenzereignisses.
Insolvenzereignisse sind:
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
- die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Erst wenn der Tag des Insolvenzereignisses feststeht, kann der Insolvenzgeldzeitraum bestimmt werden.
Feststellung der Insolvenz im Ausland
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld kann für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer auch bestehen, wenn ein Insolvenzereignis im Ausland festgestellt wird.
2.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzereignis ist der Tag, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist. Bei einer Personengesellschaft ist es nicht erforderlich, dass über das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
In den Fällen, in denen der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen wird, ist das Insolvenzereignis der Tag, an dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Es gilt das Datum, an dem der Gerichtsbeschluss ergangen ist.
Wird in einem solchen Fall der Betrieb trotz des Gerichtsbeschlusses weiter fortgeführt und zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt, kann bei erneuter Zahlungsunfähigkeit auch ein weiteres Insolvenzereignis eintreten.
2.2 Beendigung der Betriebstätigkeit
Dieses Insolvenzereignis liegt vor, wenn die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet war und wenn bis zu diesem Zeitpunkt
- ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und
- ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ist der Tag anzusehen, an dem die letzte dem Betriebszweck dienende Tätigkeit dauerhaft nicht wieder aufgenommen worden ist. Nachfolgende Abwicklungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Eine spätere erneute betriebliche Betätigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht rechtserheblich. Eine Löschung im Handelsregister oder in sonstigen Registern ist nicht erforderlich.
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