Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 335
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Eine wes Neuerung in den OECD-GL 2010 ist die Einführung des "Grundsatzes der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode". Die transaktionsbezogenen Gewinnmethoden haben zudem ihren bisherigen Ausnahmestatus verloren (früher s Rn 3.1 der OECD-GL 2005, nunmehr Rn 2.2 der OECD-GL 2010), s hierzu Förster (IStR 2011, 20). Maßgebliche Kriterien für die Bestimmung der am besten geeigneten Methode sind hiernach ausschl die Stärken und Schwächen der jeweiligen Methode an sich, ihre Eignung im Hinblick auf die Besonderheiten der untersuchten Transaktion(en) zwischen den verbundenen Unternehmen, die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der für die Anwendung der Methode erforderlichen Fremddaten und die Möglichkeit, ggf Anpassungsrechnungen durchzuführen. Die traditionellen Methoden gehen den transaktionsbezogenen Gewinnmethoden allerdings unverändert dann vor, wenn sie zumindest gleichermaßen verlässlich angewandt werden können wie die Gewinnmethoden. Die Preisvergleichsmethode geht bei zumindest gleichermaßen verlässlicher Anwendung allen anderen Methoden vor. Begründet wird die Vorrangstellung der traditionellen Methoden und insbes der Preisvergleichsmethode mit ihrer direkten Bedeutung für die Feststellung, ob die zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Bedingungen dem Fremdvergleich standhalten (s Rn 2.3 der OECD-GL 2010). Die Verrechnungspreis-R verlangen ausdrücklich nicht in jedem Fall die detaillierte Anwendung aller Methoden, sondern empfehlen lediglich darzulegen, wie die für den Fall am besten geeignete Methode bestimmt worden ist (s Rn 2.8 der OECD-GL 2010).
Eine Reaktion der Fin-Verw auf die Entwicklung in der OECD steht noch aus. Förster (s IStR 2011, 20) sieht keinen Anpassungsbedarf, da die Fälle der uneingeschr Vergleichbarkeit in der Praxis nur vorliegen dürften, wenn echte Marktpreise oder zuverlässige interne Vergleichspreise vorliegen, was wiederum zum Vorrang der Standartmethoden führen würde.
In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass zumindest hinsichtlich der Anwendung von TNMM erhebliche Differenzen zwischen der dt (eingeschr) Anwendung und der Praxis anderer Länder bestehen (so auch s Wellens, IStR 2010, 153).
Tz. 336–349
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei