Tz. 521

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 1 FVerlV – Begriffsbestimmungen

(1) 1Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. 2Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im stlichen Sinn vorliegen muss.

(2) 1Eine Funktionsverlagerung iSd § 1 Abs 3 Satz 9 des AStG liegt vorbehaltlich der Abs 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahestehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) WG und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird. 2Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen, wenn das übernehmende Unternehmen die Funktion nur zeitweise übernimmt. 3Geschäftsvorfälle, die innerhalb von fünf Wj verwirklicht werden, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des S 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung wirtsch erfüllt sind, als einheitliche Funktionsverlagerung zusammenzufassen. …

Abs(3) und (4) sind unter Tz 564 und 574 abgedruckt (Transferpaket und Gewinnpotenzial)

(5) Immaterielle WG und Vorteile sind in Fällen von Funktionsverlagerungen wes iSd § 1 Abs 3 S 10 erste Alt AStG, wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Se der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen iSd § 3 Abs 2 S 2 hervorgehen, glaubhaft ist.

(6) 1Eine Funktionsverlagerung iSd Abs 2 liegt nicht vor, wenn es trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Abs 2 S 1 innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Funktion durch das nahe stehende Unternehmen zu keiner Einschr der Ausübung der betreffenden Funktion durch das in Abs 2 S 1 zuerst genannte Unternehmen kommt (Funktionsverdoppelung). 2Kommt es innerhalb dieser Frist zu einer solchen Einschr, liegt zum Zeitpunkt, in dem die Einschr eintritt, insges eine einheitliche Funktionsverlagerung vor, es sei denn, der Stpfl macht glaubhaft, dass diese Einschr nicht in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang mit der Funktionsverdoppelung steht.

(7) 1Eine Funktionsverlagerung iSd Abs 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn ausschl WG veräußert oder zur Nutzung überlassen werden oder wenn nur Dienstleistungen erbracht werden, es sei denn, diese Geschäftsvorfälle sind Teil einer Funktionsverlagerung. 2Entspr gilt, wenn Personal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Funktion mit übergeht, oder wenn der Vorgang zwischen voneinander unabhängigen Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würde.

3.4.6.1 Allgemeines

 

Tz. 522

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Eine Funktionsverlagerung liegt nach § 1 Abs 2 FVerlV vor beim Übergang einer Funktion von einem Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) auf ein nahe stehendes Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) unter Nutzung oder Erwerb von WG und sonstigen Vorteilen des verlagernden Unternehmens (Transferpaket).

Grds unerheblich ist, ob das funktionsabgebende Unternehmen die Funktion selbst noch weiter ausüben könnte – s Tz 551 zur Behandlung von sog Funktionsverdoppelungen.

Eine Funktion ist damit nach der Begr der Rechts-VO die Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben einschl der dazugehörigen Chancen und Risiken, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Verständlicher ist die Erläuterung von Blumers (BB 2007, 1557), wonach Funktionen die vielfältigen Teilaufgaben sind, die im Rahmen einer Wertschöpfungskette ausgeübt werden. Betriebswirtsch ist unter Funktion die Tätigkeit und Verantwortlichkeit zu verstehen, die ein Unternehmen im Rahmen aller für eine Leistungserbringung erforderlichen Schritte übernimmt (s Vögele/Borstell/Engler, Hdb der Verrechnungspreise, 2. Aufl, Rn 105).

 

Tz. 523

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Es bietet sich an, damit die Verlagerung einer Funktion anhand folgender Merkmale zu prüfen, die gemeinsam vorliegen müssen. Eine Funktionsverlagerung liegt damit vor, wenn:

eine Funktion (= Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben),
einschl Chancen, Risiken, WG und sonstige Vorteile,
von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen (bzw BetrSt) endgültig übertragen bzw (zeitweise) überlassen wird und
es zu einer Einschr der Ausübung der Funktion beim abgebenden Unternehmen kommt (§ 1 Abs 2 S 1, 2 FVerlV).

Zu beachten ist, dass diese Merkmale nicht in einem Wj vorliegen müssen, vielmehr erfolgt die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen innerhalb von 5 Wj zu einer Funktionsverlagerung (§ 1 Abs 2 S 3 FVerlV).

Zur Frage der Atomisierung von Funktionen s Tz 525.

 

Tz. 524

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Typische betriebliche...

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