Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 534
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Eine Funktionsverlagerung iSd § 1 Abs 3 S 9 AStG liegt damit dann vor, wenn eine Funktion, die bisher von einem Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) ausgeübt wurde, auf ein anderes Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) übergeht (§ 1 Abs 2 FVerlV). Eine Funktionsverlagerung liegt nach der Ges-Begr auch dann vor, wenn eine Funktion nur zeitweise oder nur tw übergeht. Für das Vorliegen einer Funktionsverlagerung kommt es auch nicht darauf an, ob das verlagernde Unternehmen aus rechtlichen, tats oder wirtsch Gründen dazu in der Lage ist, die Funktion mit eigenen Mitteln selbst weiter auszuüben.
3.4.7.1 Zeitrahmen – die fünfjährige Betrachtung
Tz. 535
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Funktionsverlagerung muss auch nicht in einem Wj erfolgen, sondern Geschäftsvorgänge vd Wj können wirtsch als Bestandteile einer einheitlichen Funktionsverlagerung zuszufassen sein Deshalb ist eine VZ-übergreifende Betrachtung erforderlich. Nach § 1 Abs 2 S 3 FVerlV sind Geschäftsvorfälle zuszufassen, die innerhalb von fünf Wj verwirklicht werden und sich wirtsch als Bestandteile eines einheitlichen Verlagerungsvorgangs darstellen. Maßgebend kann hierbei nur der objektive Tatbestand sein, die Intention des Unternehmens ist lediglich Indiz.
Gerade in Fällen einer sog schleichenden Verlagerung über mehrere Jahre stellt sich die Frage, wann dann die Funktionsverlagerung zeitlich verwirklicht ist. Dies kann nur der VZ sein, in dem die wes Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
3.4.7.2 Fallgruppen – Überblick
Tz. 536
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Hieraus ergeben sich folgende denkbaren Fallgruppen der Funktionsverlagerung:
a) |
Funktionsausgliederung: In diesem Fall erfolgt eine Verlagerung der Produktion auf einen Eigenproduzenten. |
b) |
Funktionsabschmelzung: Hier erfolgt die Verminderung der Funktion eines Eigenproduzenten zum Auftragsfertiger. |
c) |
Funktionsabspaltung: Es erfolgt die Verlagerung einer (Teil-)Produktion auf einen Auftragsfertiger. |
d) |
Funktionsausweitung: Es erfolgt die Ausweitung eines Auftragsfertigers zum Eigenproduzenten. |
e) |
Funktionsverdoppelung/-vervielfachung: Es erfolgt die Aufnahme einer zusätzlichen Produktion im Ausl ohne Auswirkungen auf den bisherigen Markt. |
f) |
Mitarbeiterentsendungen: Eine Funktionsverlagerung könnte vorliegen, wenn ein entsandter Mitarbeiter (zB Leiter der Forschungsabteilung) anlässlich einer Abordnung zu einer anderen Konzerngesellschaft faktisch Know-how auf das aufnehmende Unternehmen überträgt. |
Tz. 537
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Wie bereits die Fallgruppen zeigen, ist das Vorliegen einer Funktionsverlagerung unabhängig davon, ob die Gewinnerwartungen des verlagernden Unternehmens steigen (zB Verlagerung der Teilefertigung auf einen Auftragsfertiger mit Vergütung nach der Kostenaufschlagsmethode) oder ob sie gemindert werden (zB bei Umstellung vom Eigenhändler zum Kommissionär).
Mit der Einordnung in die og Fallgruppen wird erfolgt allerdings noch keine abschl Beurteilung iS einer einheitlichen Behandlung. Vielmehr ist zu sehen, dass vd Fallgruppen durch die Sonderregelungen der §§ 1 Abs 6 und 7 bzw § 2 FVerlV aus dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 AStG herausfallen (s Tz 541). Dies bedeutet allerdings "nur", dass die Ermittlung des Verrechnungspreises nicht auf der Basis der Transferpaketbetrachtung erfolgt, sondern eine Einzelbepreisung erfolgt (idR Kaufpreis eines Einzel-WG oder Lizenzierung).
3.4.7.3 Grundtatbestand: Einstellung oder Beschränkung der Funktion
Tz. 538
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Allen vorgenannten Fallgruppen ist gemeinsam, dass eine Funktionsverlagerung nur vorliegt, wenn das verlagernde Unternehmen aufgrund des Vorgangs die betreffende Funktion einstellt oder zumindest einschr. Entscheidender Faktor ist hierbei regelmäßig der Funktions(bzw Produkt)bezogene Umsatz. Zum Sonderproblem der Substitution (Nachfolgeproduktion) s Tz 557. Ein Arbeitsplatzabbau kann zwar Indiz für eine Funktionsverlagerung sein, muss aber nicht tatbestandlich vorliegen. Die Beurteilung beschr sich auf das abgebende inl Unternehmen, es ist nicht erforderlich, dass das aufnehmende ausl Unternehmen mit den übertragenen oder zur Nutzung überlassenen WG und sonstigen Vorteilen die Funktion unverändert wie das verlagernde Unternehmen ausübt.
3.4.7.4 Ausnahmefälle / Fälle untergeordneter Bedeutung
3.4.7.4.1 Das Problem
Tz. 539
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zusätzlich zur Frage, ob überhaupt eine Funktion iS des § 1 Abs 3 AStG vorliegt, stellt sich in der Praxis das Problem, ab welcher betrieblichen Stufe keine (stlich relevante) Funktionsverlagerung mehr vorliegt bzw bis zu welchem Grad der Verlagerung von Aktivitäten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Beispiel:
IRe interbetrieblichen Kostenaufteilung zwischen einem inl Produktionsmutterunternehmen und seiner ausl Vertriebstochter werden folgende Funktionen bzw Kostenstellen festgestellt:
Funktion |
Untersuchung der "Ansiedlung" (direkte Funktionszuordnung oder wirtschaftliche Kostentragung) |
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Hersteller |
Vertrieb |
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direkt |
Indirekt über Kostentragung |
Forschung und Entwicklung |
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Design |
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Marktforschung |
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Marketingkonzepte |
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Warenzeichen, -schutz |
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Werbung, Messen |
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Produktzulassung, Lizenzen |
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ProduktEinf |
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Transpor... |