Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.4.8.2.1 Grundsätzlich Vorrang der Standardmethoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises
Tz. 570
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 2 Abs 1 FVerlV wiederholt den sich bereits aus § 1 Abs 3 AStG ergebenden Grundsatz, dass Fälle von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes aufgrund uneingeschr oder eingeschr vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, vorrangig nach § 1 Abs 3 S 1 bis 4 AStG zu bewerten sind, dh regelmäßig der Fremdvergleichspreis nach der Preisvergleichsmethode anzusetzen ist.
In der Praxis wird dies aber die Ausnahme sein, da die regelmäßig erforderlichen ausreichenden (Fallzahl) und aussagekräftigen Vergleichswerte selten sein dürften. Denkbar ist jedoch zB der Rückgriff auf fremde Kaufpreisangebote, wenn ein Unternehmen alternativ eine Verlagerung oder den Verkauf von Unternehmensteilen geprüft hat. In einem derartigen Fall könnte dann auf die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Umstrukturierung ergangen Angebote zurückgegriffen werden.
3.4.8.2.2 Der Hauptanwendungsfall des hypothetischen Fremdvergleichs
Tz. 571
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Kann wie im Regelfall ein uneingeschr oder eingeschr vergleichbarer Wert für ein Transferpaket als Ganzes gefunden werden, ist regelmäßig der hypothetische Fremdvergleich nach § 1 Abs 3 S 5 bis 8 AStG anzuwenden.
Zu Einzelheiten der Ermittlung s Tz 574, 605ff.
3.4.8.2.3 Funktionsverlagerung durch Funktionsausweitung (§ 2 Abs 2 S 2 FVerlV)
Tz. 572
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Abs 2 S 2 FVerlV regelt den ebenfalls in der Praxis häufigen Fall der sog schleichenden Funktionsverlagerung von einem bisherigen Lohnfertiger zum Eigenproduzenten. Ausgangspunkt und Tatbestandsvoraussetzung ist, dass ein aufnehmendes Unternehmen, das die bisher ausschl gegenüber dem verlagernden Unternehmen erbrachten Leistungen auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode abgewickelt hat, beginnt, seine Leistungen gegenüber fremden Dritten zu Marktpreisen anzubieten.
Beispiel:
Die ungarische A-Kft hat als 100%ige TG der inl A-GmbH bislang zu 100 % der MG als Lohnfertiger Zulieferprodukte hergestellt. Nachdem die MG nicht mehr alle Produkte abnehmen kann, wird im Jahr 09 eine eigenständige Vertriebsabteilung aufgebaut, die 20 % der Produktion an fremde Unternehmen auf dem osteuropäischen Markt veräußert.
Tz. 573
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Rechtsfolge der Funktionsausweitung ist, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung gegenüber "Fremdunternehmen" für die bisher unentgeltlich vomverlagernden inl Unternehmen zur Produktion (oder einer anderen Funktion) zur Verfügung gestellten WG und Vorteile ein Entgelt zu berechnen ist, dass nach den Grundsätzen des Transferpakets (dh nach § 3 FVerlV) zu berechnen ist.
Aus der Rechts-VO ist nicht eindeutig abzuleiten, ob diese Rechtsfolge auch eintritt, wenn bzw soweit sich eine Funktionsausweitung nur in einem geringfügigen Bereich ergibt. Insoweit stellt sich die Vorabfrage, ab welchem Umfang einer Abnahmegarantie noch von einem Lohnfertiger auszugehen ist bzw wann ein Eigenproduzent vorliegt.
IS einer Bagatellregelung erscheint es sachgerecht, bis zu einer Abnahmegarantie von 90 % noch von einem Lohnfertiger auszugehen. Eine derartige Beurteilung führt aber dann zum Folgeproblem, ob nur in Höhe der "Fremdproduktion" eine Funktionsverlagerung anzunehmen ist.