Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.7.9.1 Allgemeines
Tz. 980
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die OECD stellt fest, dass Verrechnungspreise und die Durchsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes Kernthemen bei der Vermeidung von BEPS sind. Nach ihrer Auff wenden multinationale Konzerne die Verrechnungspreisregelungen oft so an, dass der Gewinn (die Wertschöpfung) von den wirtsch Aktivitäten, durch die dieser Gewinn erzeugt wurde, getrennt und in Niedrigsteuerländer verschoben wird. Die OECD nennt drei Mittel, die den Unternehmen im Wes hierfür zur Verfügung stehen. Dies sind neben der Überkapitalisierung von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften und die vertragliche Zuordnung von Risiken in Niedrigsteuerländer iRv Transaktionen, die zwischen fremden Dritten wahrscheinlich nicht stattfinden würden, insbes der Transfer immaterieller und anderer mobiler WG. Die Aktionen 8–10 sollen sicherstellen, dass die Verrechnungspreisergebnisse mit der Wertschöpfung übereinstimmen, und behandeln dabei die Bereiche:
- Action 8: immaterielle WG,
- Action 9: Risiken und Kap,
- Action 10: sonstige Transaktionen mit hohem Risiko.
Die vorgeschlagenen Änderungen und Erg wurden inzwischen in die OECD-GL 2017 übernommen ("OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations 2017", dt Fassung https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264304529-de.pdf?expires=1536600815&id=id&accname=oid018224&checksum=7BD959692721F1DBC6D8EB3C24FD8618).
3.7.9.2 Umsetzung in Deutschland
Tz. 980a
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Neuregelungen der Guidelines wurden bislang weder ges noch durch Verwaltungsanweisungen wie zB Überarbeitung der VerwGrds 1983 umgesetzt.
Tz. 980b–980d
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
vorläufig frei
3.7.9.3 Praktische Bedeutung
Tz. 980e
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der OECD-Guidelines werden die Grundsätze bereits wegen des Aufgriffs durch die ausl Fin-Verw oder die Beraterschaft in der Prüfungspraxis angewandt.
Beispiel
Die inl MG ist zivilrechtliche Eigentümerin der Marken und diverser Produktionspatente. Die Überlassung wurde bislang zu einer unstrittigen Umsatzlizenz von 4 % abgerechnet. Hinsichtlich der auf dem ausl Hauptabsatzmarkt tätigen ausl TG wird nunmehr geltend gemacht, dass durch die Tragung sämtlicher Vertriebskosten die TG wesentlich zum Wert der Marke beitragen habe und damit wirtsch Eigentümerin iS der neuen OECD Grds sei.
3.7.9.4 Überblick über die wesentlichen Grundsätze
Tz. 980f
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Kapitel VI der OECD-GL 2017 zu immateriellen WG wurde vollständig neu gefasst:
Anzahl Abschn |
212 |
Gliederung |
A. |
Identifikation immaterieller Werte |
B. |
Eigentum an immateriellen Werten und Transaktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, dem Schutz und der Nutzung immaterieller Werte |
C. |
Transaktionen im Zusammenhang mit der Nutzung oder der Übertragung immaterieller Werte |
D. |
Ergänzende Anleitung für die Bestimmung fremdüblicher Bedingungen in Fällen mit immateriellen Werten (einschl Ausführungen zu "hard- to-value intangibles (HTVI)" |
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3.7.9.5 Begriff des immateriellen Wirtschaftsguts
Tz. 980g
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Ein immaterieller Wert wird in den OECD-GL 2017 Rn 6.6. als etwas bezeichnet,
- das weder ein materieller Vermögenswert noch eine Finanz-Anlage ist,
- das im Eigentum einer Pers stehen oder von ihr kontrolliert werden kann,
- das Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein kann und
- dessen Übertragung oder Überlassung zur Nutzung zwischen fremden Dritten vergütet würde.
3.7.9.6 Die neuen Prüfungsschritte
Tz. 980h
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Nach den neuen Grundsätzen ist zwar weiterhin v zivilrechtlichen Eigentum an imateriellen WG auszugehen, aber zur Bestimmung des fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises wird die Funktionsanalyse um eine umfassende 6-stufige Risikoanalyse ergänzt:
Prüfungsschritt 1 Sachverhaltsanalyse |
1. |
Identifizierung der maßgebenden WG und der zuzuordnenden wirtsch wes Risiken, s Tz 980k |
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2. |
Vertragliche Übernahme bestimmter Risiken |
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3. |
Ermittlung, welche/s Unternehmen |
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- die Kontrollfunktionen und die Risikoabsicherungsfunktion tats ausüben, s Tz 980l,
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- die positiven und negativen Konsequenzen des Risikos tragen, s Tz 980l
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- über die finanzielle Fähigkeit verfügen, das Risiko zu übernehmen
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Prüfungsschritt 2 Analyse der Abweichungen |
4. |
Prüfung, ob die vertragliche Risikoübernahme mit dem tats Verhalten übereinstimmt (Risikokontrolle, finanzielle Fähigkeit zur Risikotragung) |
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5. |
Falls 4. verneint wird, anderweitige Zuordnung des Risikos |
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Prüfungsschritt 3 Korrektur auf die fremdvergleichskonforme Vergütung |
6. |
Bestimmung des Verrechnungspreises für den so ermittelten ("fiktiven") Geschäftsvorfall |
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Tz. 980j
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Hinsichtlich der maßgebenden Funktionen listen die OECD-GL 2017 (Rn 6.50ff., 6.56) die sog DEMPE Funktionen auf:
- Development (Entwicklung)
- Enhancement (Verbesserung)
- Maintenance (Erhalt)
- Protection (Schutz)
- Exploitation (Verwertung)
Tz. 980k
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bzgl der maßgebenden WG werden genannt (Rn 6.59ff OECD-GL 2017) insbes:
- Immaterielle WG der Forschung, Entwicklung oder des Marketings (z. B. Know-how, Kundenbeziehungen)
- Physische Gegenstände
- Finanzierung
- Sonstige Güter
Tz. 980l
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Hinsichtlich der Risiken listen...