Tz. 1081

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Art 13 Abs 2 OECD-MA hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das BV einer BetrSt ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschl derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen BetrSt (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

Die Grundsätze der funktionalen Zuordnung, s Tz 1077ff, gelten entspr.

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