Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1221
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Zur Ermittlung der BetrSt-Eink beim Relevant-Business-Activity-Ansatz haben sich im Wes zwei Methoden herausgebildet, die in der Rspr ihre Bestätigung gefunden haben und in den "älteren" DBA ausdrücklich vereinbart worden sind. Es sind dies die sog direkte und die sog indirekte Gewinnermittlungsmethode. Beide Methoden verfolgen das gleiche Ziel und sollten deshalb auch zum gleichen Ergebnis führen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die nach der direkten Methode ermittelten Ergebnisse zutr sind. Bei der Kostenzuordnung ist zu beachten, dass nicht entscheidend ist, ob sie unmittelbar im Inl oder im Ausl entstanden sind oder welcher Unternehmensteil sie getragen hat. Entscheidend für den Abzug bei der Ermittlung des BetrSt-Ergebnisses ist, dass die Aufwendungen für die BetrSt entstanden sind. Danach ist auch der Teil der beim Stammhaus angefallenen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, der nach einem geeigneten Schlüssel auf die BetrSt entfällt, bei der Ermittlung des BetrSt-Ergebnisses abzuziehen.
4.5.3.1 Direkte Gewinnermittlungsmethode
Tz. 1222
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Diese wird geprägt durch zwei zT konträre Vorgaben:
4.5.3.1.1 Grundsatz der rechtlichen Unselbständigkeit
Tz. 1223
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Infolge der rechtlichen Unselbständigkeit der BetrSt können Lizenzgebühren, Zinsen, Mieten, Pachten und andere Entgelte für die Überlassung von WG zwischen Stammhaus und BetrSt nicht verrechnet werden. Eine Ausnahme gilt insoweit, als dem überlassenen Unternehmensteil für die überlassenen WG Aufwendungen gegenüber Dritten entstanden sind. Diese eingeschr Selbständigkeitsfiktion betrifft insbes (s auch Barig, IWB 2013, 801):
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die Überlassung von immateriellem Vermögen (kein Ansatz von fiktiven Lizenzgebühren), |
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die Überlassung materieller WG (kein Ansatz von fiktiven Mietentgelten), |
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die Überlassung von Kap (kein Ansatz von fiktiven Zinsen), |
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die Erbringung unternehmensinterner Dienstleistungen bei allgemeinen Verwaltungs- und Managementaufgaben (kein fiktives Dienstleistungsentgelt). |
Der OECD-MK aF sieht für derartige Leistungen lediglich die Weiterbelastung tats angefallener Aufwendungen vor.
4.5.3.1.2 Fiktion der Selbständigkeit infolge des Fremdvergleichsgrundsatzes
Tz. 1224
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Nach Art 7 Abs 2 OECD-MA aF ist entspr der Handhabung bei verbundenen Unternehmen auch bei der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und BetrSt das Arm’s-length-Prinzip anzuwenden. Der Ansatz von Fremdpreisen (inkl Gewinnzuschlag) wird tendenziell aber nur für Leistungen befürwortet, die Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit sind und für deren Bewertung standardisierte Entgelte vorhanden sind, oder wenn die Leistungen zur Haupttätigkeit der BetrSt gehören (insbes Warenbewegungen). Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Folgen und Einzelfragen bei der Beurteilung einzelner Kosten s Tz 1260ff.
4.5.3.2 Indirekte Gewinnermittlungsmethode
Tz. 1225
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Das Wesen der indirekten Methode besteht in der Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf die einzelnen BetrSt. Als Aufteilungsmaßstab kommen vd Schlüssel in Betracht, die sich im Wes an den BE (zB Umsatz, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien), den BA (zB Löhne, Materialkosten) oder am BV orientieren.
4.5.3.3 Betriebsstättenbuchführung
4.5.3.3.1 Grundsatz
Tz. 1226
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Als Teil des Gesamtunternehmens unterliegt die ausl BetrSt eines St-Inländers den Buchführungsvorschriften des HR und des StR der B-Rep. Ist für eine ausl BetrSt eine gesonderte Finanzbuchhaltung eingerichtet, so ist diese Bestandteil des Rechenwerks des Gesamtunternehmens. § 146 Abs 2 AO bestimmt, dass Bücher und Aufzeichnungen eines inl Unternehmens grds im Gebiet der B-Rep zu führen und aufzubewahren sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit für die BetrSt im Ausl nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen und diese Verpflichtung auch erfüllt wird. Es genügt dann, wenn die Ergebnisse der BetrSt-Buchführung, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, in die Buchführung des Unternehmens im Inl übernommen werden. Das Ergebnis kann unverändert übernommen werden, wenn die BetrSt-Buchführung in Euro geführt wird und die Gewinnermittlung den Vorschriften des § 5 EStG entspr. Ungeachtet der Bestimmung des § 146 Abs 2 AO wonach nur die Ergebnisse zu übernehmen sind, "... soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind ...", ist nicht nur ein Gewinn- oder Verlustbetrag (der nach DBA stbefreit ist) zu übernehmen, sondern es sind auch die WG der Ausl-BetrSt anzusetzen, da das Betriebsergebnis des Gesamtunternehmens nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und KStG (und damit auch der Bilanzierungsvorschriften) zu ermitteln ist (s Urt des BFH v 01.10.1992, BFH/NV 1993, 156; nachfolgend s IntGA Tz 1227 "Währungsfragen"). Auch die Ableitung und Abstimmung der Gliederung des EK mit dem in der St-Bil ausgewiesenen BV nach § 29 Abs 1 KStG erfordert die Bilanzierung der WG der Ausl-BetrSt im Stammhaus.
Die Buchhaltung selbst kann hierbei unter den Voraussetzungen des § 146 Abs 2a AO auch (insges) elektronisch im Ausl geführt werden.
4.5.3.3.2 Währungsfragen
Tz. 1227
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Wird die BetrSt-Buchführung in Fremdwährung gefüh...