Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1618
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Abkommensrechtlich geregelt ist diese Problematik nur in wenigen Sonderfällen wie zB im DBA Schweiz. Art 7 Abs 7 DBA Schweiz hat folgenden Wortlaut:
›Art 7 (Unternehmensgewinne)
… 7) Dieser Art gilt auch für Eink aus der Beteiligung an einer Pers-Ges. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Pers-Ges von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von WG bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem StR des Vertragsstaates, in dem die BetrSt gelegen ist, den Eink des Gesellschafters aus dieser BetrSt zugerechnet werden.‹
Tz. 1619
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Hierzu hat der BFH (s Urt des BFH v 17.10.1990, BStBl II 1991, 211) entschieden, dass die Vergütungen, die ein in der Schweiz ansässiger phG einer KGaA für die Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft bezogen hat, zu den inl Eink gehören, die nicht nach Art 7 DBA Schweiz in der B-Rep stfrei zu belassen sind.
Der BFH hat diese Sondervergütungen als Unternehmensgewinne iSd Vorschrift behandelt, da Art 7 Abs 7 S 2 DBA Schweiz ausdrücklich regelt, dass auch Vergütungen, die ein Gesellschafter von einer dt Pers-Ges für die Gewährung von Darlehen bezieht, zu den Unternehmensgewinnen gehören, weil diese Vergütungen nach dt Recht den Eink aus der BetrSt der Pers-Ges zuzurechnen sind.
Diese Beurteilung hat der BFH mehrmals bestätigt (s Urt des BFH v 26.02.1992, BStBl II 1992, 937). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass Art 7 Abs 8 (gemeint ist wohl: Abs 7 S 2) DBA Schweiz eine den Regelungen des Art 11 DBA Schweiz vorgehende Sonderregelung darstelle. Im Übrigen müssten inl- und ausl Pers-Ges grds gleichgestellt werden. Art 11 Abs 4 OECD-MA stelle darauf ab, ob die Darlehensforderung des Gesellschafters tats zur BetrSt gehöre. Dies sei nicht der Fall, wenn sie von der Pers-Ges passiviert werden müsse. Zur Fortführung der Rspr s Tz 1468ff. Die Verw-Grds Pers-Ges verweisen in Rn 5.2 darauf, dass für den Fall, dass D der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters sei, zu prüfen ist, ob die Vergütungen nach dem Recht des anderen Vertragsstaats – für die Schweiz nach der Beurteilung des jeweiligen kantonalen Rechts – dem BetrSt-Gewinn des Gesellschafters tats zuzurechnen sind. Im Gegensatz zum Bundesstaat kann sich kantonal je VZ eine unterschiedliche Behandlung ergeben. Sind die Vergütungen nicht zuzurechnen, liegt ein negativer Qualifikationskonflikt vor (s Tz 1800ff). Die Eink sind insoweit nach § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG nicht von der dt St freizustellen (s Tz 1800ff).
Die Verw-Grs Pers-Ges verweisen in Rn 5.2 darauf, dass neben der Schweiz folgende DBA vergleichbare Regelungen enthalten: Kasachstan (Art 7 Abs 6); Österreich (Art 7 Abs 7); Singapur (Art 7 Abs 7); Usbekistan (Art 7 Abs 7).