Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 2068
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
Auch bei diesem Kap-Markt-Modell stellt sich die Frage der StFreistellung für gew Gewinne. Ausgangspunkt ist, dass sich inl Investoren zB an einer britischen gew geprägten Pers-Ges beteiligen, deren Ziel der Erwerb und die spätere Börsenkapitalisierung von Start-Up-Unternehmen ist. Die britische St-Verwaltung bescheinigt eine "Nicht-Gewerblichkeit" und besteuert die VG nicht.
Um in derartigen Fällen überhaupt zu einer Besteuerung zu kommen, schließt § 50d Abs 9 EStG die Freistellung der Eink aus, wenn die Eink ansonsten nicht oder nur zu einem der Höhe nach begrenztem St-Satz besteuert würden, weil das DBA keine Bestimmungen zur Verhinderung "doppelter" Nichtbesteuerungen oder der Besteuerung zu einem niedrigeren Satz enthält. § 50d Abs 9 EStG gilt nur für Eink, die nach einem DBA in D freizustellen sind, nicht dagegen bei StBefreiungen nach innerstaatlichem Recht. Dabei erstreckt sich § 50 d Abs 9 S 1 EStG auf die eingangs beschriebenen Qualifikationskonflikte. Bewirkt ein solcher Qualifikationskonflikt die Nichtbesteuerung oder eine Besteuerung zu einem im DBA vorgesehenen, der Höhe nach begrenzten St-Satz, dann entfällt in D die Freistellung dieser Eink.
Im vorliegenden Fall stellt sich inbes die Frage, ob GB die StBefreiung wegen Annahme einer "Nichtgewerblichkeit" auf der Ebene des DBA oder des nationalen Rechts oder dual gewährt.
Die Fin-Verw hat hierzu ein Musterverfahren betrieben, s Urt des FG Ba-Wü v 11.05.2010 (SIS 110 316). Die Rev-Entsch des BFH (s Urt des BFH v 24.08.2011, I R 46/10) kam zum Ergebnis der Zuordnung zu einer BetrSt in GB aufgrund der Zuordnung zur Management-Gesellschaft. Eink aus einer britischen BetrSt seien dann nach Art XVIII Abs 2 Buchst a iVm Art III Abs 1 S 1 DBA GB 1964/1970 von der inl Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn sie in GB aufgrund dortiger stlicher Subventionsmaßnahmen tats unbesteuert bleiben. Aus demselben Grund entfiele ein Besteuerungsrückfall nach Maßgabe von § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG. Der BFH begründet dies damit, dass Ursache für die Nichtbesteuerung iS des § 50 Abs 9 immer die Anwendung des DBA sein muss. Nicht ausreichend und den tatbestandlichen Anforderungen genügend ist hingegen eine rein nationale St-Maßnahme, wie beispielsweise der Verzicht auf das abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht. Zu dieser in der Praxis häufigen Fallkonstellation auch s Schönfeld (in F/W/B, § 50d Abs 9 EStG Rz 71ff); s Gosch (in Kirchhof, EStG, § 50d Rz 41a); s Blumers/Weng (DStR 2012, 551); und s Ditz/Liebchen (IStR 2012, 449).