Die OECD TP-GL ab 2017 beschäftigen sich erstmals im Kapitel VII, Teil D mit dem Bereich der Low Value Adding Services (LVAS). Diese Grundsätze gelten auch in Deutschland.
Ausgehend vom BEPS-Bericht der OECD sollen für gewisse Fallgruppen üblicher Nebenleistungen schematische, vereinfachende Regelungen gelten. Ziele sind:
- Reduktion des Compliance-Aufwands auf Seiten der betroffenen Unternehmen;
- Gewährung erhöhter Planungs- und Rechtssicherheit, wenn die vorgegebenen Anforderungen für Low Value Adding Services erfüllt werden;
- Konsistente einheitliche Prüfung und Rechtsanwendung durch die beteiligten Staaten;
- reduzierte zielgerichtete Dokumentationsanforderungen und weniger Prüfungsaufwand für die beteiligten Finanzverwaltungen;
- Vermeidung überhöhter Dienstleistungsverrechnungen.
Zu diesem Zweck sieht die OECD einen optionalen, vereinfachten Ansatz zur Verrechnung von LVAS. Wesentliche Elemente sind:
- spezifische, dezidierte Vorgaben zur Dokumentation von LVAS;
- Wegfall einer detaillierten Prüfung der betrieblichen Veranlassung (des sog. benefits test) von LVAS;
- Vorgabe eines einheitlichen Gewinnaufschlags von 5 %.
5.1 Betroffene Dienstleistungen
Die von der Vereinfachungsregelung betroffenen Dienstleistungen sind im Rahmen einer zweistufigen Prüfung festzulegen. Zum einen müssen sie einen Positivkatalog von Merkmalen erfüllen. Dies sind:
- Es handelt sich um eine Dienstleistung von unterstützendem Charakter;
- Es liegt keine Tätigkeit im Kerngeschäft des betroffenen Konzerns vor (z. B. keine Forschung und Entwicklung oder Vertriebsfunktion);
- Die Dienstleistung erfordert nicht den Einsatz und führt auch nicht zur Entstehung "einzigartiger immaterieller Vermögenswerte";
- Die Erbringung der jeweiligen LVAS ist nicht mit wesentlichen unternehmerischen Risiken verbunden;
- Entsprechende Tätigkeiten werden nicht an fremde Dritte erbracht.
Als typische Anwendungsbeispiele nennen die OECD-VPL folgende Bereiche:
- Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung
- Debitoren- und Kreditorenmanagement
- Personalmanagement
- Überwachung und Zusammenstellung von Daten für Compliance-Zwecke
- IT-Services (soweit nicht Kerngeschäft des Konzerns)
- Kommunikation und Public Relations
- Rechtsberatung und Legal Services
- Steuerberatung
- Allgemeine verwaltungsbezogene Leistungen.
Im Rahmen eines "Negativ"-Katalogs sind nachfolgende Dienstleistungen von den Vereinfachungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen:
- Tätigkeiten im Kerngeschäft des Konzerns
- Forschung und Entwicklung (mit gewissen Ausnahmemöglichkeiten für den Bereich der Software)
- Herstellung und Produktion
- Einkauf von Rohstoffen und anderen Materialien zur Verwendung in der Herstellung und Produktion
- Verkauf, Marketing und Vertrieb
- Finanztransaktionen
- Versicherungen / Rückversicherung
- Tätigkeiten des obersten Managements (mit gewissen Ausnahmen für Dienstleistungen, die bereits nach der allgemeinen Definition unstrittig LVAS darstellen).
5.2 Vereinfachte Dokumentation
Für den Bereich von LVAS ist nur nachfolgende, vereinfachte Dokumention erforderlich:
- Beschreibung der LVAS-Kategorie(n);
- Schriftliche vertragliche Grundlagen;
- Dokumentation zur Ermittlung der Kostenbasis pro Service-Kategorie (einschließlich der Bezeichnung der Arten und Beträge der Kosten und deren Ermittlung)
- Aufzeichnungen und Berechnungen zur Anwendung der maßgebenden Umlageschlüssel.
5.3 Rechtsfolgen
Rechtsfolgen des vereinfachenden Ansatzes der OECD für die konzerninternen Routinedienstleistungen sind:
- Ein umfassender benefit test ist i. d. R. nicht erforderlich;
- es erfolgt eine Verrechnung der über Schlüssel zugewiesenen und/oder direkt auf einen Dienstleistungsempfänger entfallenden Kosten
- es erfolgt ein einheitlicher Gewinnaufschlag von 5 % für alle LVAS-Dienstleistungsarten, wobei diese 5 % nicht durch eine Datenbankstudie belegt werden müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Grundsätze in der multinationalen Unternehmensgruppe nachweislich einheitlich tatsächlich umgesetzt werden (OECD VPL, Tz. 7.61).