Anpassung Verwaltungsgrundsätze durch deutsche Finanzverwaltung ab 2019
Mit BMF-Schreiben wurden die Verwaltungsgrundsätze des Jahres 1999 grundsätzlich zum 1.1.2019 aufgehoben.
Für bereits abgeschlossene, bestehende Kostenumlagevereinbarungen gilt eine Übergangsregelung für Wirtschaftsjahre bis spätestens 31.12.2019.
Für "Neufälle" verweist das BMF lediglich auf die Prüfungs- und Anwendungsgrundsätze nach den OECD-Guidelines 2017. Hiernach gilt Folgendes: Wirken mehrere verbundene Unternahmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen gemeinsam Risiken und leisten Beiträge, um entweder gemeinsam Vermögenswerte zu schaffen (d. h. es handelt sich um eine Entwicklungskostenumlage) oder um gemeinsam Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (d. h. es handelt sich um eine Dienstleistungskostenumlage), so sind die Beiträge zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und von den Unternehmen anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile zu vergüten; so auch Tz. 8.10 und 8.12.OECD-Verrechnungspreisguidelines 2017.
Daher ist eine nähere Prüfung der OECD-Guidelines erforderlich. Hiernach ergibt sich eine abgeschichtete Beurteilung.
Grundsätzlich sind Diensteistungen mit Fremdvergleichspreisen (z. B. aufgrund von Dienstleistungsangeboten externer Dienstleister oder auf der Basis von cost plus festzulegen (Tz. 8.25 ff. der OECD-VPL). Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch zulässig, laufende Beiträge mit Kosten zu vergüten (Tz. 8.26 und 8.27 der OECD-VPL) oder Kosten anzusetzen, wenn die Differenz zwischen dem Wert und den Kosten vergleichsweise gering ist (Tz. 8.28 der OECD-VPL).
Hervorzuheben ist, dass keine identischen Dienstleistungsbeiträge vorliegen müssen. Es wird anerkannt, dass die einzelnen Mitglieder sehr unterschiedliche Leistungen zum eigenen Nutzen und für andere Mitglieder im Pool erbringen können. Zulässig ist insbesondere, dass einzelne Gesellschaften materielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung (z. B. in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen) zur Verfügung stellen, während andere Konzerngesellschaften z. B. das entsprechende Personal (z. B. Entwicklungsmitarbeiter) stellen. Es ist nicht notwendig, dass alle Arten von Leistungen von allen Mitgliedern durch eigenes Personal erbracht werden. Externe Zukäufe sind i. d. R. mit Aufschlägen für die Beschaffungsleistungen abzurechnen. Die OECD stellt hierbei klar, dass einzelne Tätigkeiten dann nicht zum Pool gehören, wenn sie von außerhalb zugekauft werden müssen (Tz. 8.18 der OECD-VPL).
Das in der Praxis größte Problem ist aber unverändert die Bewertung der bei einer Zentralisierung eingebrachten immateriellen Wirtschaftsgüter. Das Problem tritt aber mehr bei Forschungs- und Entwicklungskostenumlagen als bei Dienstleistungsumlagen auf.
Hinsichtlich einer ersten Bewertung vgl. auch Kluge/Bestelmeyer, IWB Nr. 23 vom 7.12.2018, S. 892 und Bernhardt/Ackerman/Dadasov, Signifikante Auswirkungen auf Kostenumlagen durch das aktuelle BMF-Schreiben, IStR 2019, 703; Puls/Heravi, Ubg 2019, 507 ff.; Rasch, ISR 2018, 326 und ISR 2019, 144; Kluge/Bestelmeyer, IWB 2018, 892 ff.; Greil, ISR 2019, 299 ff. Unklar ist hiernach, ob eine reine Kostenumlage noch von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt wird und was konkret unter einer Bewertung der "Beiträge zu Fremdvergleichspreisen" zu verstehen ist. Insofern hatte das BMF-Schreiben zu einer deutlichen Rechtsunsicherheit geführt.
Klarstellende Aussagen enthalten die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023.
Hiernach ist eine indirekte Abrechnung im Einzelfall weiterhin möglich. Hiernach gilt, dass wenn durch ein Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe zentral wahrgenommene Lenkungs- und Verwaltungsaufgaben für andere gruppeninterne Unternehmen erbracht werden, die Zuordnung der in diesem Zusammenhang entstandenen Einzel- und Gemeinkosten (zum Beispiel allgemeine Konzernverwaltung, zentrales Finanzmanagement) gegenüber den die Leistungen empfangenden Unternehmen anhand eines sachgerechten Verteilungsschlüssels (indire...