Kürzungsbetrag
Beispiel 1 (inländischer Gewinn):
Der Steuerpflichtige erzielt ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 100, darin enthalten ist ein steuerpflichtiger Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG i. H. v. 200, der zu einem Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 Abs. 2 AStG i. H. v. 200 führt. Dieser Kürzungsbetrag ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte – und nicht bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb – zu berücksichtigen. Die Summe der Einkünfte des Steuerpflichtigen beträgt demnach: -100.
Beispiel 2 (inländischer Verlust):
Der Steuerpflichtige erzielt ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. -200, darin enthalten ist ein steuerpflichtiger Bezug i. S. d. des § 11 Abs. 1 AStG i. H. v. 50, der zu einem Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 Abs.atz 2 AStG i. H. v. 50 führt. Nach Ansatz des Kürzungsbetrags beträgt die Summe der Einkünfte: -250.
Beispiel 3 (Grundfall mittelbare Beteiligung):
Die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige A-GmbH hält 100 % der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft C-Co. Die Zwischeneinkünfte der C-Co. sind im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung bei der unmittelbar beteiligten A-GmbH besteuert worden. Erhält die A-GmbH von der C-Co. eine Ausschüttung, ist hierfür bei der A-GmbH unter den Voraussetzungen des § 11 AStG ein Kürzungsbetrag anzusetzen.
Beispiel 4 (mittelbare Beteiligung):
Die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige A-GmbH hält 100 %der Anteile am Nennkapital der vermittelnden Gesellschaft B-Co. Die B-Co. hält wiederum 100 %der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft C-Co. Die Zwischeneinkünfte der C-Co. sind im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung bei der mittelbar beteiligten A-GmbH besteuert worden. Erhält die A-GmbH von der B-Co. eine Ausschüttung, ist hierfür bei der A-GmbH unter den Voraussetzungen des § 11 AStG ein Kürzungsbetrag anzusetzen. Ob und inwieweit die C-Co. an die B-Co. ausgeschüttet hat, ist unerheblich. Ebenso ist es unerheblich, ob die B-Co. selbst Zwischengesellschaft ist.
Beispiel 5 (mittelbare Beteiligung):
Die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige A-GmbH hält 100 % der Anteile am Nennkapital der vermittelnden Gesellschaft B-Co. Die B-Co. hält wiederum 100 % der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft C1-Co. und 80 %der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft C2-Co. Die C1-Co. hält ihrerseits 100 % der Anteile am Nennkapital der Zwischengesellschaft D-Co. Die Zwischeneinkünfte der C1-Co., der C2-Co. und der D-Co. sind im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung bei der jeweils mittelbar beteiligten A-GmbH besteuert worden. Erhält die A-GmbH von der B-Co. eine Ausschüttung, sind hierfür bei der A-GmbH unter den Voraussetzungen des § 11 AStG und unter Beachtung der gesellschafts- und beteiligungskettenbezogenen Berechnung Kürzungsbeträge anzusetzen. Ob und inwieweit die C1-Co. oder die C2-Co. an die B-Co. bzw. die D-Co. an die C1-Co. ausgeschüttet hat, ist unerheblich.