Zur Abgrenzung der industriellen Tätigkeit vom Handel vgl. BMF, AEAStG-E, Tz. 8.1.2 oder Rz. 331 ff.

Für die Einordnung, ob aktive oder passive Einkünfte vorliegen, gibt es bei einer originären gewerblichen Tätigkeit regelmäßig keine Probleme. Problematisch sind gemischt tätige ausländische Gesellschaften, d. h. Fälle in denen die Gesellschaft beispielsweise neben Finanzierungsaufgaben oder Geldanlagen noch Produktion oder Handel betreibt. In diesen Fällen soll nach der h. M. zunächst auf der Grundlage der funktionalen Betrachtungsweise geprüft werden, ob nicht eine Tätigkeit der anderen zugerechnet werden muss und deshalb eine einheitliche Beurteilung geboten ist.[1] Die einzelnen Tätigkeiten können also gleichrangig sein oder im Verhältnis von Haupt- zu Nebentätigkeit stehen[2] . Schwierig ist insbesondere die Behandlung von Anlageerträgen. Nach Tz. 8.0.2. des Anwendungsschreibens können auch "Einkünfte aus für die aktive Tätigkeit notwendigen Finanzmitteln" als betriebliche Nebenerträge der wirtschaftlichen Haupttätigkeit, also hier der Produktion zugeordnet werden (funktionale Betrachtungsweise). Dazu muss der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO jedoch nachweisen, dass entsprechende Finanzmittel für die Produktion nötig sind. Werden Geldmittel dagegen langfristig nicht für Investitionen genutzt, sondern als überschüssige Finanzreserve in Wertpapiere angelegt, so wird dies zu einer eigenständigen Tätigkeit des passiven Erwerbs und die entsprechenden Einkünfte unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung.

Die Grundsätze der funktionalen Betrachtungsweise werden auch im neuen AEAStG-E unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung fortgeführt. Keine (aktiven) Nebenerträge liegen hiernach vor, wenn

  • die zu passiven Einkünften führende Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung einen Bereich mit eigenständigem wirtschaftlichen Schwergewicht darstellt (z. B. Kreditvergabe, die dazu dient, einzelne Märkte mit dem erforderlichen Betriebskapital auszustatten).
  • oder, wenn die Kreditvergabe aus Eigenmitteln ein branchenübliches Maß überschreitet und somit eine eigenständige Kapitalanlagetätigkeit (Haupttätigkeit) realisiert wird.[3]
[2] BMF, AEAStG-E, Tz. 8.0.2.
[3] BMF, AEAStG-E, Rz. 320 ff.

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