Leitsatz
Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.
Normenkette
§ 2 Abs. 3 InvZulG 1999
Sachverhalt
Der Investor, Inhaber eines Handwerksbetriebs, errichtete in den Jahren 1998/1999 auf einem Grundstück seiner Ehefrau einen Büroanbau für rund 200.000 DM. Erst 2002 übertrug ihm seine Ehefrau den entsprechenden Grundstücksanteil.
Das FA versagte die zehnprozentige Investitionszulage für 1999 mit der Begründung, der Investor sei weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer geworden.
Entscheidung
Der BFH bejahte – wie bereits das FG – die Zulagenbegünstigung. Aufgrund seiner Aufwendungen hatte der Investor eine zur Inanspruchnahme der AfA berechtigende Position erlangt, die für die Investitionszulagenbegünstigung für die Herstellung von Gebäuden ausreicht.
Hinweis
Zu den begünstigten Investitionen gehört u.a. die Herstellung neuer Gebäude, soweit diese während der fünfjährigen Verbleibensfrist in einem bestimmten Betrieb (verarbeitendes Gewerbe, Handwerk usw.) verwendet werden. Verlangte man für die Investitionszulage, dass der Investor Eigentümer des hergestellten Gebäudes ist, wäre bei der Errichtung eines Betriebsgebäudes auf einem Grundstück des Ehegatten entscheidend, ob der Unternehmer-Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des neu hergestellten Gebäudes geworden ist. Zivilrechtliches Eigentum kann er nicht erwerben, solange das Grundstück im Eigentum des anderen Ehegatten steht.
Das Urteil äußert sich indes nicht zu den Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentumserwerbs durch den Unternehmer-Ehegatten. Insoweit können Zweifel bestehen. Es ist fraglich, ob für den Unternehmer-Ehegatten, auch wenn er das Gebäude ohne Zuwendungsabsicht errichtet, gegen seinen Ehegatten ein zu wirtschaftlichem Eigentum verhelfender schuldrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Verkehrswerts entsteht (so BFH, Urteil vom 14.5.2002, VIII R 30/98, BFH-PR 2002, 405). Denn bereicherungsrechtliche Vergütungsansprüche unter Ehegatten werden bürgerlich-rechtlich durch das eheliche Güterrecht verdrängt (so die BGH-Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 26.11.1981, IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, unter 2.).
Der BFH konnte die Frage offen lassen. Nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern muss der Investor – zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher – Eigentümer sein. Bereits für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 hat er von dem Eigentumserfordernis abgesehen und auch Nießbraucher und Mieter als zulagenberechtigt anerkannt (BFH, Urteil vom 5.9.2002, III R 37/01, BFH-PR 2003, 114, und v. 28.7.2005, III R 59/04, BFH-PR 2006, 40; die Verwaltung wendet diese Grundsätze nur auf den Nießbraucher, nicht auf den Mieter, an, BMF, Schreiben vom 17.3.2006, BStBl I 2006, 282).
Ebenso setzt der Begriff der Herstellung kein wirtschaftliches Eigentum voraus. Denn die Herstellung bezeichnet die Schaffung einer Sache, d.h. einen tatsächlichen Vorgang, nicht die vermögensrechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen Hersteller und Gegenstand. Ausreichend ist daher, dass die Aufwendungen für das Gebäude von dem Investor getragen wurden, das Gebäude seinen betrieblichen Zwecken dient und er demzufolge auch die AfA auf die Herstellungskosten vorzunehmen hat.
Der BFH folgt damit den für die Gewinnermittlung entwickelten Grundsätzen. Danach stehen demjenigen, der – auch ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein – die Aufwendungen für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden getragen hat, AfA auf seine Herstellungskosten zu. Denn der Aufwand wird in diesem Fall "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt (BFH, Urteil vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl II 1999, 778). Deshalb kann auch dahinstehen, ob Bauten auf fremdem Grund und Boden materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Denn Baumaßnahmen sind auch dann begünstigt, wenn sie bei der Gewinnermittlung wie Herstellungskosten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern behandelt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.6.2006, III R 19/05