Leitsatz
1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i.S.v. § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus.
2. Bei einem negativen Aktiengewinn i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i.S.v. § 8 Abs. 1 InvStG a.F. fehlt.
3. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG (Anschluss an Senatsurteil vom 3.3.2010, I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364, BFH/PR 2010, 302).
Normenkette
§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG a.F., § 8b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin, seinerzeit eine AG, hielt Investmentanteile an verschiedenen von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten sog. Spezial-Sondervermögen, also von Investmentfonds, deren Anteile als Sondervermögen i.S.v. § 2 Abs. 1 InvG aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern gehalten werden, die nicht natürliche Personen sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 InvG). Das Vermögen der Fonds enthielt u.a. Aktien diverser Aktiengesellschaften, die Beteiligungen lagen dabei niedriger als 10 % des jeweiligen Nennkapitals. Die auf die Investmentanteile ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge der Klägerin enthielten Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1 und 5 KStG teilweise steuerbefreit waren.
Die Klägerin übertrug mit Wirkung zum 16.12.2004 ihre gesamten Anteile an einem der Fonds ohne Gegenleistung auf eine Tochtergesellschaft (100 % Beteiligung), die Y-GmbH. Die Übertragung erfolgte als Zuzahlung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB unter Aufdeckung der in diesen Anteilen enthaltenen stillen Reserven. In ihrer Steuerbilanz hatte die Klägerin im Zusammenhang mit den Anteilen aktive Ausgleichsposten für Gewinnthesaurierungen des Fonds gebildet.
Die Klägerin errechnete aus der Übertragung der Anteile auf die Y-GmbH (als verdeckte Einlage) unter Gegenüberstellung des Buchwertes und des Teilwertes der Anteile einen handelsrechtlichen Gewinn, den sie als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (Y-GmbH) berücksichtigte. Bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns setzte sie die Auflösung der aktiven Ausgleichsposten gewinnmindernd an und ermittelte dadurch für die verdeckte Einlage einen negativen Aktiengewinn.
Das FA war der Ansicht, der Steuerbilanzgewinn sei in analoger Anwendung von § 8 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG um den negativen Aktiengewinn zu erhöhen. Überdies seien bei Ermittlung des Gewerbeertrags die steuerfreien Gewinnanteile aus den auf die Investmentanteile ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.9.2010, 6 K 165/09, Haufe-Index 2529544, EFG 2011, 368).
Entscheidung
Der BFH schloss sich dem an: Das Abzugsverbot nach § 8 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG"treffe" auch solche negativen Aktiengewinne, welchen eine (unentgeltliche) verdeckte Einlage zugrunde liege. Dass eine solche Einlage keinen – steuerbefreiten – Veräußerungsvorgang nach § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG auslöse, tue nichts zur Sache.
Desgleichen seien die Fondsbezüge nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Das FG-Urteil sei gleichwohl aufzuheben. Die Sache sei an das FG zurückzuverweisen. Es müsse aufgeklärt werden, ob sich für das Streitjahr 2004 Konsequenzen aus der sog. "STEKO"-Rechtsprechung des EuGH und des BFH ergäben.
Hinweis
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen u.a. § 8b KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (sog. positiver Aktiengewinn).
In Einklang damit ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens u.a. § 8b KStG auch anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (sog. negativer Aktiengewinn).
2. Das eine – die Einnahmeseite – und das andere – die "Vermögensminderungsseite" – sind für die Schlussbesteuerung des betrieb...