Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
6.2.1 Bewirtung von Geschäftsfreunden: Beschränkter Betriebsausgabenabzug
Grundsätzlich können für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierbei sind jedoch steuerliche Einschränkungen zu beachten sowie formale Voraussetzungen und Nachweispflichten zu erfüllen. Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen
- Speisen,
- Getränke,
- sonstige zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie
- dazugehörige Nebenleistungen (Trinkgelder, Garderobengebühren)
dargereicht werden. Die Versorgung von Personen mit Kaffee, Tee, Getränken und Gebäck im Rahmen von Besuchen oder Besprechungen stellt keine Bewirtung im steuerlichen Sinn dar, sofern der Umfang geringfügig ist und es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt.
Von den entstandenen Bewirtungsaufwendungen können 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, sofern sie je nach Branche und Einzelfall als angemessen gelten.
Gemäß den geltenden Bestimmungen sind 30 % der Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Vorsteuer kann allerdings aus den gesamten Bewirtungskosten (100 %) geltend gemacht werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (z. B. ordnungsgemäße Rechnung) erfüllt sind. Sind die Aufwendungen nicht angemessen, ist ein Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen.
Im Rahmen der Abstimmarbeiten sollten die steuerlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen sowie die entsprechenden Nachweispflichten zumindest stichprobenartig überprüft werden, da diese gerne im Fokus von Betriebsprüfern stehen.
6.2.2 Arbeitnehmerbewirtungen sind vollumfänglich Betriebsausgaben
Aufwendungen für die ausschließliche Bewirtung von Arbeitnehmern, z. B. bei Betriebsfesten, können in vollem Umfang abgezogen werden, da eine solche Bewirtung i. d. R. nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist. Hier gilt ein lohnsteuerfreier Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer.
Die diesen Freibetrag übersteigenden Kosten sind vollumfänglich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermitteln und übernehmen, um die Teilnahme der Mitarbeiter nicht im Nachgang mit anfallender Lohnsteuer zu bestrafen. In die 110-EUR-Freibetragsgrenze sind auch die Kosten für eventuell teilnehmende Partner und Kinder einzubeziehen.
Neben der korrekten Verbuchung sind auch die Belege in einer ordnungsgemäßen Form zu führen. Dafür gelten zusätzliche Vorschriften.
6.2.3 Aufzeichnungen und Nachweise
Zum Nachweis der (angemessenen) Bewirtungskosten hat der Unternehmer folgende Angaben schriftlich aufzuzeichnen:
- Ort,
- Tag,
- geschäftlicher Anlass der Bewirtung,
- die Teilnehmer (namentliche Nennung),
- die Höhe der Aufwendungen.
Der Anlass der Bewirtung sollte so konkret wie möglich dokumentiert werden. Pauschale Angaben wie "Infogespräch", "Arbeitsessen" oder "Geschäftsessen" reichen den Finanzämtern meist nicht aus.
Gemäß den geltenden Bestimmungen müssen die verzehrten Speisen und Getränke auf der Rechnung einzeln aufgeschlüsselt und mit Angabe der Einzelpreise ausgewiesen werden. Die Finanzverwaltung erkennt nur noch solche Rechnungen an, die maschinell erstellt und registriert werden. Die früher übliche handschriftliche "Zusammenrechnung" auf dem Kellnerblock reicht nicht aus. Ab einem Betrag von 250 EUR muss die Rechnung zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Quick-Check von Betriebsprüfern
Eine beliebte Methode zur schnellen Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Bewirtungsbelegen ist bei Betriebsprüfern der Vergleich der angegebenen Personenzahl mit der Anzahl der Hauptgänge auf dem Gastronomie-Beleg. Bei Abweichungen erfolgen i. d. R. detaillierte Überprüfungen und zielgerichtete Nachfragen.
Bauen Sie diesen schnellen Vergleich in Ihre (stichprobenartigen) Abstimmungsprüfungen mit ein; es ist effizient und Sie kämpfen mit den "Waffen" der Prüfer.
Damit Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, sind Höhe und geschäftliche Veranlassung zeitnah – spätestens im Rahmen des Monatsabschlusses – schriftlich nachzuweisen. Von einer (hastigen) Abarbeitung der unterjährig gesammelten Bewirtungsbelege im Rahmen des Jahresabschlusses wird abgeraten.
Unternehmer bezahlt die Restaurantrechnung selbst
Der Unternehmer Müller, Inhaber der Müller KG, zahlt die Einladung des Kunden Meier zum Mittagessen i. H. v. brutto 119 EUR aus eigenen Mitteln. Der vollständig und korrekt ausgefüllte Bewirtungsbeleg wird nachträglich der Buchhaltung zur Berücksichtigung in der betrieblichen Buchführung vorgelegt.
Unternehmer bezahlt die Restaurantrechnung selbst
Buchungsvorschlag SKR 03/04:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4650/6640 |
Bewirtungskosten |
70 |
|
|
|
1570/1400 |
Abziehbare Vorsteuer |
19 |
|
|
|
4654/6644 |
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten |
30 |
1890/2180 |
Privateinlage |
119 |