Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
Rz. 58
Die Verbindlichkeit bestimmter Gliederungsschemata für Bilanzen ist rechtsform-, unternehmensgrößen- und geschäftszweigabhängig geregelt.
Rz. 59
Das sog. "Grobformat" gilt nur für nichtpublizitätspflichtige Einzelkaufleute und nicht haftungsbegrenzte Personenhandelsgesellschaften (Mindestausweis: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden sowie aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten).
Rz. 60
Für "große" und "mittelgroße" Kapitalgesellschaften (einschließlich haftungsbegrenzter Personengesellschaften gem. § 264a HGB) ist für die Aufstellung das "Großformat" des § 266 Abs. 2, 3 HGB verbindlich.
Rz. 61
Für "kleine" Kapitalgesellschaften (einschließlich haftungsbegrenzter Personengesellschaften gem. § 264a HGB) gilt das "Kleinformat" des § 266 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 HGB (mit Großbuchstaben und römischen Zahlen bezeichnete Posten). Wird von dem Erleichterungswahlrecht des § 274a Nr. 4 HGB Gebrauch gemacht, entfallen die Positionen für latente Steuern.
Rz. 62
Für Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften gibt es darüber hinaus die Erleichterung, nur die in der Bilanzgliederung des § 266 HGB mit Großbuchstaben bezeichneten Positionen in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB, Kleinstkapitalgesellschaften-/Kleinstgenossenschaftsformat). Da Kleinstkapitalgesellschaften (entsprechend ebenso Kleinstgenossenschaften) auch die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nutzen können (§ 267a Abs. 2 HGB), können auch die Positionen für latente Steuern entfallen. Kleinstkapitalgesellschaften in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft und KGaA können von der Aufgliederung des Grundkapitals und der Rücklagen gem. § 152 AktG absehen.
Rz. 63
"Mittelgroße" Kapitalgesellschaften können erleichternd im "Mittelformat" offenlegen, d. h. im Kleinformat mit gesonderten Angaben.
Rz. 64
Nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Großunternehmen müssen ein modifiziertes Großformat verwenden.
Rz. 65
Für Kapitalgesellschaften (und gleich behandelte haftungsbegrenzte Personengesellschaften) gelten die besonderen Gliederungsgrundsätze des § 265 HGB (Darstellungsstetigkeit, Vergleichbarkeit, Mitzugehörigkeitsvermerk, Geschäftszweigergänzung, Gliederungserweiterung und -anpassung, Postenzusammenfassung und Leerpostenverzicht).
Rz. 66
Als besondere Gliederungs- und Ausweisteile kommen – zum Teil obligatorisch im Anhang zu platzieren - bei Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzten Personengesellschaften insbesondere
in Betracht.
Rz. 67
Unterbilanzausweise (sog. Bilanzvermerke) der in der Bilanz nicht erfassten Haftungsverhältnisse sind für alle Bilanzierungspflichtigen nach § 251 HGB verpflichtend, ihr Umfang ist unternehmensspezifisch.